BVGer: Radikaler Muslim ist Sicherheitsrisiko für die Armee

Blick Der Maschinenbaukonstrukteur aus dem Thurgau ist vor drei Jahren zum Islam konvertiert. Er ist Mitglied des islamischen Zentralrates (IZRS). Er hat als Werkschutzoffizier Zugang zu geheimen Informationen. Darum wurde er letztes Jahr von der Armee einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Und wegen seiner extremistischen Tendenzen zum Risiko erklärt. Ebenfalls eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete, spielte sein früherer Drogenkonsum. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit gestützt und die Beschwerde abgewiesen.

http://www.blick.ch/news/schweiz/dieser-mann-ist-fuer-die-armee-ein-risiko-172027

Interview im Sonntagsblick:

http://www.blick.ch/news/schweiz/es-gibt-leute-die-gefaehrlicher-sind-als-ich-172088

Das Urteil vom 27. April 2011 (A-6275/2010)

  • Als Sicherheitsrisiken im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel.
  • Der Beschwerdeführer hat als Werkschutzoffizier Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 und GEHEIMEM Armeematerial. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz seine Funktion zu Recht als sicherheitsempfindlich eingestuft, welche beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art beinhaltet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
  • Vorliegend hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS unter den Titeln "Integrität/Vertrauenswürdigkeit/Zuverlässig-keit", "Abhängigkeit" sowie "Reputationsverlust und Spektakelwert" geprüft und bejaht.
  • Die Vorinstanz erachtet die Zuverlässigkeit sowie die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt. Begründet wird dies mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und einer dadurch manifestierten Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Recht. Mit dem (einstigen) Drogenkonsum habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er unter gewissen Umständen sein eigenes Bedürfnis über den Willen des Gesetzgebers stelle. Die Rechtfertigung des Widerhandelns im Sinne einer subjektiven Einstufung des Delikts als nicht schwerwiegend sei als problematisch zu bewerten. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass seine Funktion als Werkschutzoffizier in einer Kriegsanlage der Klassifizierung GEHEIM auf keinen Fall in Verbindung mit Drogen gebracht werden dürfe, handle es sich doch um eine Dienstausübung in einem hochsensiblen Bereich. Die Fachstelle sei sich zwar bewusst, dass es sich beim Konsum von Marihuana um eine verhältnismässig geringe Straftat handle, doch habe der Beschwerdeführer insgesamt durch dieses ehemalige und möglicherweise auch zukünftige Verhalten eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Vorsätzlichkeit zum Ausdruck gebracht, die seine Zuverlässigkeit in Frage stelle und mit seiner Vorbildfunktion als Offizier sowie seiner sicherheitsempfindlichen Funktion nicht vereinbar sei. In diesem Sinne sei eine erhöhte Gefährdung in Bezug auf einen Missbrauch von VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen gegeben.
  • Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit insbesondere auch im Kontext der extremistischen Tendenzen des Beschwerdeführers. Dieser habe sich anlässlich der Befragung als ideologischen Extremisten bezeichnet, was höchst bedenklich sei. Psychologisch betrachtet sei im Zusammenhang mit dem eindringlich vorgetragenen Universalanspruch auf die alleinige Richtigkeit des Islams von einer Tendenz zur Diskriminierung von Personen mit einem anderen Glauben bzw. einem divergierenden Praktizieren des Islams auszugehen. Diese Argumentation basiere nicht auf der Zugehörigkeit zum Islam, sondern auf der Art und Weise, wie der Glaube praktiziert werde. Die Ausführungen bezüglich der Steinigung sowie des symbolischen Schlagens der Frau würden zudem zeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von Gewalthandlungen als Strafe distanziere. Diese mangelnde Distanzierung trage nicht die Handschrift des Islams, sondern zeige vielmehr die Art und Weise auf, wie dieser praktiziert werde. Soweit der Beschwerdeführer der Fachstelle in diesem Zusammenhang vorwerfe, sie bezeichne seine Glaubenspraxis als falsch, sei dies unzutreffend, zumal sie zu keinem Zeitpunkt ein Urteil über die Richtigkeit der Religionspraxis abgegeben habe. Denn genau diese Differenzierung zwischen "falsch" und "richtig" werde im Sinne einer extremistischen Tendenz als problematisch erachtet. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung wiederholt erwähnte "Güterabwägung" beim Einsatz der Schusswaffe gegenüber Glaubensbrüdern sei im Ernstfall nicht tauglich und unter Umständen staatsgefährdend. Dies werde durch die Absolutheit, mit welcher der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Güterabwägung in spezifischen Situationen postuliert habe, unterstrichen. Auf der Basis des religiös begründeten Strebens nach mehr Wissen und der hohen Involviertheit, welche sich insbesondere in der rasanten Entwicklung seit der Konvertierung vor ca. zwei Jahren zeige, sei es wahrscheinlich, dass sich die Überzeugungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zunehmend radikalisieren würden. Aufgrund seiner Funktion gefährde er sowohl die Armee als auch die Eidgenossenschaft erheblich. In diesem Sinne sei von einem erhöhten Sicherheitsrisiko auszugehen.
  • Im Weiteren kommt die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller erhobenen Daten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen auf eine substanzungebundene Abhängigkeit vorhanden seien. Diese beziehe sich auf die Hörigkeit gegenüber seiner Religion bzw. die absolute und unhinterfragte Ausübung derselben. Anlässlich der Befragung sei kaum eine Unterscheidung zwischen seiner persönlichen Meinung und seiner Religion zu realisieren gewesen. Im Weiteren sei aufgrund des illegalen Drogenkonsums über einen Zeitraum von acht Jahren von einer - nicht körperlichen, sondern vielmehr psychischen - Abhängigkeit auszugehen. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Abhängigkeit bereits über mehrere Jahre hinweg auf illegalem Terrain bewegt habe und dies durch subjektive Kriterien legitimiere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in der aktuellen, substanzungebundenen Abhängigkeitstendenz erneut zu illegalen Handlungen hinreissen lasse, welche er durch persönliche Einstellungen zu legitimieren versuche. Insgesamt könne die Fachstelle sodann nicht ausschliessen, dass sich die Abhängigkeitstendenz situationsübergreifend auswirken werde. Personen, die eine aus dependenten Tendenzen resultierende mangelnde Selbststeuerungsfähigkeit aufwiesen, stellten in ihrer sicherheitsempfindlichen Funktion eine Gefährdung und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
  • Unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" legt die Vorinstanz insbesondere dar, dass die Schweizer Armee, als Institution der Eidgenossenschaft, ein sogenanntes Institutionsvertrauen, welches ihr die Bevölkerung entgegenbringe, geniesse. Diese müsse darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der Schweizer Armee nicht gefährden können. Vorliegend sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionsvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, ideologischen Extremismus sowie erhöhte (substanzungebundene) Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden als sehr hoch eingeschätzt.
  • Mit Blick auf die speziellen Fachkenntnisse der Vorinstanz zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos und dem ihr diesbezüglich zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu E. 2 hiervor) besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von deren Einschätzung abzuweichen. Die umfassende Risikobeurteilung der Fachbehörde beruht auf einer gründlich durchgeführten persönlichen Befragung und wurde in Kenntnis verschiedener Akten (u.a. Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 6. September 2007, Interview der Thurgauer Zeitung vom 6. Mai 2010, Referat zu den Einsichten und Ansichten eines Konvertiten sowie das Essay "Wurzeln des Atheismus" vom 2. April 2010) abgegeben. Sie vermag in der Beurteilung der sicherheitsrelevanten Situation einzuleuchten und erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform. Dass es sich bei der Beurteilung teilweise um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handelt, liegt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3 hiervor) - in der Natur der Sache und ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Erhebungen, welche als Beurteilungsgrundlage dienten, auf Tatsachen beruhen und korrekt erfolgt sind. Obschon einzelne Risikoquellen für sich alleine betrachtet eher unproblematisch erscheinen, ist die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos mit Blick auf die Gesamtheit aller Quellen nachvollziehbar.
  • Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Fachbehörde die mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht nur aus dem früheren Drogenkonsum, sondern aus der Gesamtheit aller Umstände und dabei insbesondere auch aus den extremistischen Tendenzen abgeleitet. (...)
  • Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es seien gemäss Art. 2 Abs. 1 BWIS lediglich gegen den gewalttätigen Extremismus vorbeugende Massnahmen zu ergreifen. Das Gesetz gehe demnach davon aus, dass nur der gewalttätige Extremismus (nicht auch der ideologische) zu ahnden sei. Zudem werde auch in der Rechtsprechung nur der gewalttätige Extremismus als Sicherheitsrisiko betrachtet. Da er bisher nie gewalttätig gewesen sei und dies auch zukünftig nicht vorhabe, liege bei ihm kein Sicherheitsrisiko im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vor. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als seine bisherigen Handlungen und sein Auftreten als Angehöriger der Armee bzw. als Privatperson keine Gewalttätigkeiten erkennen lassen. Zutreffend ist auch, dass bei den in der Rechtsprechung aufgeführten Sicherheitsrisiken lediglich der gewalttätige - nicht dagegen der rein ideologische - Extremismus explizit genannt wird. Diese Aufzählung ist jedoch nur exemplarisch und weitere mögliche Risiken bleiben damit vorbehalten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass im konkreten Einzelfall auch ein ideologischer Extremismus ein sicherheitsrelevantes Risiko darstellen kann. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in der Praxis schwierige Abgrenzung der beiden Formen, welche dazu neigen, sich zu überschneiden und sich gegenseitig zu beeinflussen, gerechtfertigt. Sodann würde es dem präventiven Charakter von Art. 2 Abs. 1 BWIS, wonach vorbeugende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung von Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus zu treffen sind, unter Umständen entgegenstehen, wenn ein Sicherheitsrisiko erst beim sich bereits manifestierten gewalttätigen Extremismus bejaht werden könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann deshalb Art. 2 Abs. 1 BWIS nicht dahingehend verstanden werden, es könne ausnahmslos lediglich der gewalttätige - nicht aber auch der ideologische - Extremismus zu einer negativen Risikoverfügung führen. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer neben dem ideologischen Extremismus noch weitere Sicherheitsrisiken festgestellt wurden, welche - wie z.B. die Abhängigkeit - in der Rechtsprechung explizit als Risiko genannt werden.
  • Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die von der Vorinstanz erwähnte Diskriminierungs- und Abhängigkeitstendenz basiere weder auf sachlichen Grundlagen noch auf Indizien, ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass bei der Sicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden kann. Bei den Schlussfolgerungen kann es sich auch um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln. Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz über spezielle Fachkenntnisse verfügt, welche sie durchaus dazu befähigen, gestützt auf die gesamten Umstände eine sachgerechte Einschätzung vorzunehmen. Da an der persönlichen Befragung u.a. auch der die angefochtene Verfügung der Fachstelle unterzeichnende lic. phil. Peter Giger, Psychologe FSP und Rechtspsychologe SGRP, teilgenommen hat, kann - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, es seien vorliegend lediglich gestützt auf die Fantasie eines Juristen Fakten geschaffen worden.
  • Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie des Diskriminierungsverbots geltend, weil seine religiösen Überzeugungen zu einer negativen Risikoverfügung geführt hätten. Die durch Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Religions- und Gewissensfreiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten (vgl. BGE 134 I 56 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 13. Februar 2003, Refah Partisi und andere gegen die Türkei, [Beschwerden Nr. 41340/98 ff.]), § 92). Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1, 136 I 309 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1D_8/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers knüpft die negative Risikoverfügung nicht an seine religiösen Überzeugungen, sondern an die mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, an die Wahrscheinlichkeit einer zunehmenden Radikalisierung seiner Überzeugungen und Verhaltensweisen sowie an die Abhängigkeitstendenz an. Die Fachbehörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ihre Argumente nicht auf der Zugehörigkeit zum Islam basieren, sondern auf der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Glauben praktiziere. In diesem Sinne bestehen die festgestellten Risikoquellen unabhängig von seiner konkreten religiösen Weltanschauung. Dass deren Existenz vorliegend insbesondere aufgrund der Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Ausübung des Glaubens festgestellt und aufgezeigt wurde, bedeutet nicht, dass die Zugehörigkeit zum Islam bzw. die damit einhergehende Glaubensausübung eine solche Risikoquelle darstellt. Die sicherheitsrelevanten Risiken liegen einzig in der Person des Beschwerdeführers und nicht im Islam. Etwas anderes wird denn auch von der Fachbehörde nicht behauptet. Insofern bildet vorliegend kein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ein massgebendes Kriterium für die ergangene negative Risikoverfügung. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor. Gleich verhält es sich mit der geltend gemachten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Inwiefern mit der angefochtenen Verfügung eine Einschränkung der Religionsfreiheit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die negative Risikoverfügung erging nicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam bzw. der damit einhergehenden Glaubensausübung, sondern sie basiert auf in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen (vgl. Urteil EGMR vom 1. Juli 1997, Kalaç gegen die Türkei, [Beschwerde Nr. 61/1996]), § 30 f.). Deswegen würde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine fortan gemässigtere Glaubensausübung für sich alleine nicht zu einer positiven Risikoverfügung führen. Denn eine bewusste Zurückhaltung in der Glaubensausübung ändert nichts an den festgestellten sicherheitsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen, welche vorliegend zur negativen Risikoverfügung führten. Eine unrechtmässige Einschränkung der Glaubensfreiheit ist folglich zu verneinen.

Weitere Quellen: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Ich-bete-auch-in-einem-Bunker/story/21235270