Statuten-2011-mit-Logo.pdf

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(file: @@Statuten-2011-mit-Logo.pdf@@)Statuten des Vereins der FreidenkerInnen Zürich I. Allgemeines Art. 1 Name, Sitz, Parteiunabhängigkeit 1 Unter dem Namen „Sektion Zürich der Freidenker-Vereinigung der Schweiz“ (Kurzbezeichnung „FreidenkerInnen Zürich“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. 2 Er ist eine Sektion des Dachverbandes „Freidenker-Vereinigung der Schweiz“ (Kurzbezeichnung „FVS“) mit Sitz in Bern und anerkennt deren Statuten und Reglemente. 3 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er kann sich am politischen Leben beteiligen, wenn dies der Erreichung von Zielen gemäss Art. 2 dient. Art. 2 Zweck 1 Der Verein FreidenkerInnen Zürich fördert das freie und kritische Denken aufgrund einer humanistischen und wissenschaftsorientierten – an keine Glaubenssätze oder politische Ideologie gebundenen – Weltanschauung und Ethik. Sie ist bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen. 2 Der Verein FreidenkerInnen Zürich tritt ein für die Freiheit des Glaubens, der Meinung und der Meinungsäusserung. Er strebt die Gleichberechtigung aller weltanschaulichen Gruppen und deren Unabhängigkeit vom Staat (Trennung von Staat und Kirche) an. 3 Der Verein FreidenkerInnen Zürich bietet, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen, soziale und kulturelle Leistungen, insbesondere Alternativen zu den kirchlichen Dienstleistungen, an. 4 Der Verein FreidenkerInnen Zürich tritt ein für menschenwürdige Lebensbedingungen und unterstützt wirksame Massnahmen zum Schutz der Umwelt. Art. 3 Gemeinnützigkeit 1 Der Verein ist im Rahmen seines Zweckes und seiner finanziellen Mittel gemeinnützig tätig. 2 Er fördert namentlich: a) die Ausbildung von BegleiterInnen von weltlichen Ritualen für Mitglieder und Nichtmitglieder b) die Ausrichtung von weltlichen Trauerfeiern für konfessionsfreie Menschen ohne Angehörige c) Kurse und Veranstaltungen d) Schriften für eine humanistische Lebenspraxis e) konfessionsfreie Projekte in der Schweiz, welche ein naturalistisches Weltbild fördern f) konfessionsfreie Projekte, welche die Bildung und Entfaltung von Menschen im In- und Ausland fördern. II. Mitgliedschaft Art. 4 Voraussetzungen 1 Als Mitglied des Vereins kann jede Person jederzeit nach Erreichen ihres 16. Altersjahrs aufgenommen werden. 2 Die Mitgliedschaft dauert bis Ende des Vereinsjahres und verlängert sich, sofern kein Erlöschungsgrund vorliegt, automatisch um ein Jahr. 3 Das Mitglied schuldet den Mitgliederbeitrag. 4 Der Beitritt erfolgt schriftlich durch das offizielle Beitrittsformular der FVS oder durch das entsprechende OnlineFormular unter Anerkennung der Statuten. 5 Der Verein FreidenkerInnen Zürich informiert die FVS-Geschäftsstelle laufend über Beitritte und Austritte. 6 Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen. Die abgelehnte Person hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einsprache beim Zentralvorstand FVS zu erheben. Zentralvorstand und Sektionsvorstand bemühen sich um eine gütliche Einigung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Grosse Vorstand. 7 Die Mitgliedschaft im Verein FreidenkerInnen Zürich beinhaltet die Mitgliedschaft bei der FVS. 8 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Art. 5 Arten von Mitgliedschaften Der Verein unterscheidet zwischen der Mitgliedschaft von a) Einzelmitgliedern b) Anschlussmitgliedern, d.h. Mitgliedern im gleichen Haushalt wie das Einzelmitglied ohne eigenes Abonnement -1- des FVS-Organs c) Freimitgliedern: Gemäss Statuten der FVS (Art. 5) schuldet der Verein pro Freimitglied der Zentralkasse den Zentral- und den Abonnementsbeitrag. d) Ehrenmitgliedern: Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern der Sektion erklären. Gegenüber der FVS haben diese den Status von Freimitgliedern. Der Verein kann für besonders verdiente Mitglieder bei der Delegiertenversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der FVS beantragen. e) Mitgliedern auf Lebenszeit gemäss FVS-Statuten (Art. 11a). f) Juristischen Personen Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (Austritt, Übertritt, Ausschluss) 1 Der Austritt sowie ein Übertritt in eine andere Sektion kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter dreimonatiger schriftlicher Voranzeige erfolgen. Der Sektionsvorstand entscheidet über Ausnahmen. 2 Mitglieder, die den Ruf des Vereins FreidenkerInnen Zürich oder der FVS schwer schädigen, ihren Interessen grob zuwiderhandeln oder beharrlich gegen die Statuten oder statutengemässe Beschlüsse verstossen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der Sektion erfolgt in der Regel durch die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann der Vorstand während dem Vereinsjahr einen Ausschluss aus der Sektion beschliessen. Ein Ausschluss aus der FVS richtet sich nach Art. 7 der FVS-Statuten. 3 Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Wiedereintritt wird einem Neueintritt gleichgestellt. 4 Eine Auflösung des Vereins FreidenkerInnen Zürich berührt die Mitgliedschaft in der FVS nicht (Art. 15 Abs. 6 der FVS-Statuten). Der Zentralvorstand FVS fördert die Aufnahme durch eine Nachbarsektion. III. Organisation Art. 7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) die Revisionsstelle d) die weltlich-kulturellen Dienste Art. 8 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Präsident und Kassler werden als solche gewählt. Im übrigen kann sich der Vorstand selbst konstituieren. 2 Der Vorstand beruft im ersten Quartal des Kalenderjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein. 3 Der Vorstand stellt den Mitgliedern Rechnung für den Mitgliederbeitrag. 4 Der/die KassierIn hat über ein Kontokorrent Einzelunterschrift. Im übrigen ist die Unterschriftsberechtigung wie folgt geregelt: Die rechtsverbindliche Unterschrift wird kollektiv vom Präsidenten und vom Aktuar geführt, im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern. Für die routinemässige Korrespondenz haben Präsident (bzw. Vizepräsident) und Aktuar Einzelunterschrift. 5 Mitglieder, die noch einer Religionsgemeinschaft angehören, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Art. 9 Aufgaben Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion im Rahmen des Zweckartikels. Der Vorstand vertritt die Sektion nach aussen. Er hat die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu vollziehen. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes bewegt sich im Rahmen des genehmigten Budgets. Art. 10 Beirat Der Verein kann einen Beirat bilden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Art. 11 Arbeitsgruppen Der Vorstand kann zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen. Ein Vorstandsmitglied muss diesen angehören. -2- Art. 12 Beschlussfähigkeit 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 An der Vorstandssitzung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. 3 Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg per Post oder E-Mail erfolgen und sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten. Ein Beschluss auf dem Schriftweg bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen im Vorstand, und die Annahme oder Ablehnung eines Antrages muss spätestens fünf Arbeitstage nach Antragstellung beim Präsident oder beim Aktuar eintreffen. Art. 13 Grundsatz ehrenamtlicher Tätigkeit 1 Grundsätzlich arbeiten die Funktionäre des Vereins FreidenkerInnen Zürich ehrenamtlich. 2 Für grössere Arbeitsleistungen kann von der Mitgliederversammlung ein Entgelt festgesetzt werden. 3 Spesen werden vom Verein FreidenkerInnen Zürich übernommen. 4 Die Funktionäre unterstehen hinsichtlich aller vereinsinterner Daten der Schweigepflicht. Art. 14 Mitgliederversammlung 1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sektion. 2 Sie muss im ersten Quartal des Vereinsjahres stattfinden. 3 Sie ist nach ordnungsgemässer Einladung in jedem Fall beschlussfähig. Art.15 Versammlungsorganisation 1 Der Vorstand ist befugt, nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. 2 Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin verschickt werden. 3 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Präsidenten eintreffen. 4 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, sofern die Versammlung nicht einen besonderen Tagespräsidenten bestellt. 5 Die Mitgliederversammlung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. 6 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person aus. 7 Wo nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen entscheidet das Los. Art. 16 Zuständigkeit 1 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte: a) Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll, den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes und das Budget des/der Kassiers/Kassierin. b) Sie legt den Mitgliederbeitrag fest. c) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren und die RevisorInnen gemäss Art. 17. d) Die Mitgliederversammlung wählt auf drei Jahre zwei RevisorInnen und einen Ersatz. e) Sie befindet über den Ausschluss von Mitgliedern. f) Sie beschliesst darüber hinaus über ordentlich traktandierte Geschäfte. g) Sie wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlungen der FVS sowie die Mitglieder des Grossen Vorstandes der FVS. Die Delegierten und die Mitglieder des Grossen Vorstandes der FVS werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht zugleich dem Zentralvorstand angehören, sind von Amtes wegen Delegierte für die Versammlungen der FVS. h) Sie beschliesst über Anträge an die Delegiertenversammlungen der FVS. i) Sie beschliesst über die Sektion betreffende Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand. j) Sie beschliesst mit Zweidrittelmehrheit die Errichtung oder Änderung von Statuten. k) Sie beschliesst mit Zweidrittelmehrheit die Errichtung oder Änderung von Reglementen. -3- l) Sie beschliesst mit einfachem Mehr die Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens fünf ihrer Mitglieder bereit sind, die Tätigkeit des Vereins weiterzuführen. Das Auflösungsverfahren richtet sich nach FVS-Statuten (Art. 15). 2 Alle Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht ein Sechstel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Art. 17 Revisionsstelle 1 Die Revisoren können höchstens für zwei aufeinander folgende Amtsperioden gewählt werden. 2 Die Revisoren erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung. Art. 18 Weltlich-kulturelle Dienste 1 Die weltlich-kulturellen Dienste sind zuständig für Beratungs- und Besuchsdienste. Sie vermitteln VeranstalterInnen und RednerInnen für weltliche Rituale bedeutender Lebensereignisse (zum Beispiel Geburt, Erwachsenwerden, Trauerfeier, Schliessung und Auflösung von Ehe- und Lebenspartnerschaften). 2 Mindestens eine Person der weltlich-kulturellen Dienste muss dem Vorstand angehören. IV. Mittel Art. 19 Mittelbeschaffung Der Verein FreidenkerInnen Zürich finanziert seine Tätigkeit durch: a) Mitgliederbeiträge b) Weitere Mittelbeschaffung c) Vereinsvermögen Art. 20 Mitgliederbeitrag 1 Der Mitgliederbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt und besteht aus zwei Teilen: a) dem Zentralbeitrag bestehend aus dem Beitrag an die Zentralkasse und den Abonnementskosten des FVSOrgans. Seine Höhe und Zusammensetzung werden von der FVS-Delegiertenversammlung bestimmt. b) dem Beitrag an die Sektion. Höhe und Zusammensetzung werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2 Der Zentralbeitrag ist nach den Statuten der FVS geschuldet. 3 Der Mitgliederbeitrag für juristische Personen muss mindestens das Fünffache desjenigen natürlicher Personen betragen. Für nicht-gewinnorientierte Organisationen kann der Vorstand individuell davon abweichende Beiträge festlegen. 4 Bei Eintritt während des laufenden Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag halbjährlich pro rata wie folgt erhoben: Eintritt bis 30. Juni voller Mitgliederbeitrag, danach die Hälfte. 5 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft gemäss Art. 6 ist der Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres geschuldet. 6 Mitglieder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Dasselbe gilt für Ehren- und Freimitglieder. 7 Der Vorstand ist befugt, einzelne Mitglieder auf Anfrage hin aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise zu befreien und die Beiträge an die FVS durch die Sektion zu übernehmen. Art. 21 Weitere Mittelbeschaffung Weitere Mittel des Vereins können durch private und öffentliche Beiträge, durch Zuwendungen jeder Art, durch Dienstleistungen und Veranstaltungen beschafft werden. Art. 22 Vermögen Bei Auflösung der Sektion sind sämtliche Vermögenswerte dem Zentralvorstand zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben (FVS-Statuten, Art. 15 Abs. 3). Art. 23 Haftungsausschluss Eine Haftung des einzelnen Mitglieds über den festgesetzten Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Art. 24 Gerichtsstand -4- Gerichtsstand ist die Stadt Zürich. V. Schlussbestimmungen Art. 25 Inkrafttreten Die Statuten sind am 19. März 2011 von der Mitgliederversammlung verabschiedet und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen jene vom 27. März 1993. Alle bisherigen Statuten und Reglemente sind ausser Kraft gesetzt. FreidenkerInnen Zürich Präsident Andreas Kyriacou Aktuar Lars Habermann -5-