EGMR: Kruzifix als "passives Symbol" verletzt das Recht auf Bildung nicht
In seinem heute verkündeten Urteil der Großen Kammer im Fall Lautsi und andere gegen Italien (Beschwerde-Nr. 30814/06), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit (fünfzehn zu zwei Stimmen) fest, dass
Keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die in Klassenzimmern staatlicher Schulen in Italien angebrachten Kruzifixe, die von den Beschwerdeführern als Verstoß gegen die Verpflichtung des Staates gerügt wurden, bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Einfluss nicht bewiesen
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass sich nicht beweisen lässt, ob ein Kruzifix an der Wand eines Klassenzimmers einen Einfluss auf die Schüler hat, auch wenn es in erster Linie als religiöses Symbol zu betrachten ist. Zwar war es nachvollziehbar, dass Frau Lautsi die Kruzifixe in den Klassenräumen ihrer Kinder als staatliche Missachtung ihres Rechts sah, deren Unterricht entsprechend ihren eigenen weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen; diese subjektive Wahrnehmung reichte aber nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 zu begründen.
Verfassungsgericht hat sich nicht geäussert
Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass der italienische Staatsrat und der Kassationsgerichtshof zur Bedeutung des Kruzifixes voneinander abweichende Auffassungen vertraten und das italienische Verfassungsgericht sich zu dieser Frage nicht geäußert hat; dem Gerichtshof stand es nicht zu, in einem Streit zwischen nationalen Gerichten Position zu beziehen.
Kruzifix ist passives Symbol und kein Indiz für staatliche Indoktrinierung
Die gesetzliche Regelung in Italien, die das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern vorschreibt, der Mehrheitsreligion eine dominante Sichtbarkeit in der schulischen Umgebung gibt. Der Gerichtshof war aber der Auffassung, dass dies nicht ausreicht, um von einem staatlichen Indoktrinierungsprozess zu sprechen und um einen Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nr. 1 zu begründen. Der Gerichtshof verwies auf seine Rechtsprechung, nach der die Tatsache, dass einer Religion angesichts ihrer dominanten Bedeutung in der Geschichte eines Landes im Lehrplan mehr Raum gegeben wird als anderen Religionen, für sich genommen noch keine Indoktrinierung darstellt. Er hob hervor, dass ein an der Wand angebrachtes Kruzifix ein seinem Wesen nach passives Symbol ist, dessen Einfluss auf die Schüler nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an religiösen Aktivitäten verglichen werden kann.
Beurteilungsspielraum des Staates
Der Gerichtshof kam folglich zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung der Behörden, die Kruzifixe in den Klassenzimmern der von Frau Lautsis Söhnen besuchten staatlichen Schule zu belassen, in den Grenzen des Beurteilungsspielraums hielt, den der italienische Staat im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, in der Ausübung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, diesen Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, genießt. Somit lag keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 vor.
Urteil: http://www.echr.coe.int/echr/resources/hudoc/lautsi_and_others_v__italy.pdf
Abweichende Meinung
von Giorgio Malinverni (Schweiz) und Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien)Die beiden ablehnenden Richter schreiben, der Mehrheitsentscheid habe verwandte höchstrichterliche Entscheide der Schweiz, Deutschlands, Polens, und Italiens nicht beachtet, in denen die Gericht stets das Gebot der staatlichen Neutralität gestützt hätten. Art. 9 der Konvention impliziere eine positive Verpflichtung des Staates, ein Klima der Toleranz und gegenseitigen Respekts zu schaffen. Mit dem Verweis auf den Mehrheitsglauben sei diese Verpflichtung nicht erfüllt. Zudem sei die demokratische Legitimation des staatlichen Kruzifixgebotes infrage zu stellen, das auf einem königlichen Dekret von 1860, einem faschistischen Zirkular von 1922, und weiteren königlichen Dekreten von 1924 und 1928 basiere.
2. Stellt die abweichende Meingung fest, dass wir in einer multikulturalen Gesellschaft leben, in welcher die Religionsfreiheit und das Recht auf Bildung vom Staat Neutralität bezüglich der Religionen in öffentlichen Schulen verlangt und die Förderung des Pluralismus in der Bildung grundlegend für demokratische Gesellschaft ist. In Artikel 2 Protokoll Nr. 1 heisst es: "Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen." Das bedeutet nichts anderes als dass der Staat eine objektive, kritische und pluralistische Bildung anbieten muss. Schulen müssen Begegnungsorte für verschiedene Religionen und philosophische Überzeugungen sein, in denen SchülerInnen Wissen erwerben über verschiedene Denktraditionen.
3. Aus dem gleichen Artikel folgt, dass die staatliche Neutralität nicht nur den Lehrplan, sondern das ganze Erziehungssystem betrifft, wie im Allgemeinen Kommentar der UNO-Komitees über die Kinderrechte bkräftig wird, dass das Recht auf Bildung nicht nur den Lehrplan, sondern den ganzen Erziehungsprozess, die pädagogischen Methoden und die räumliche Umgebung des Unterrichts: "Das ganze Umfeld muss die Freiheit und den Geist des Miteinander, von Frieden, Toleranz, Gleichstellung der Geschlechter und Freundschaft zwischen allen Völkern, Ethnien, Nationen und religiösen Gruppierungen widerspiegeln."12
Auch das oberste Gericht von Kanada hat festgehalten, dass die Schule ein integraler Bestandteil einer diskriminationfreien Erziehung ist: "eine Umgebung, in der alle gleich behandelt werden und ermutigt werden aktiv teilzunehmen."13
4. Religiöse Symbole sind eine Tatsache an der Schule , aber sie können die Religionsfreiheit beeinträchtigen. Inbesondere dann, wenn ein Symbol den SchülerInnen aufgezwiûngen wird. Das deutsche Verfassunggericht hat denn auch gesagt, in einer Gesellschaft müsse Raum sein für verschiedene religöse Überzeugungen, der Einzelne könne nicht verschont werden vom Anblick religiöser Symbole oder Handlungen. Andererseits dürfe der Staat selber keine Situationen schaffen, in denen der Einzelne unentrinnbar dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt werde.14
Auch das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass der Staat an öffentlichen Schulen konfessionsneutral zu sein habe. Das Gericht ging sogar soweit zu sagen, dass unabhängig von den lokalen religiösen Mehrheiten mit seiner Neutralität verhindern müsse, dass Menschen das Gefühl haben könnten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschaung durch die konstante Präsenz eines fremden Religionssymbols negativ beeinflusst zu werden. 15
5. Das Kruzifix ist zwiefelslos ein religiöses Symbol. Auch wenn die Regierung Italiens argumentiert, dass das Kruzifix in der Schule auf den religiösen Ursprung der Werte verweise und heute ein säkulares Zeichen der Toleranz und des gegenseitigen Respekts sei und eine hohe symbolische Erziehungsfunktion ausübe als Ausdruck einer ganzen Zivilisation und universeller Werte - die Präsenz des Kruzifix geht über den Gebrauch von Symbolen im historischen Kontext hinaus.
Die negative Religionsfreiheit muss auch für die Freiheit von Symbolen gelten und bedarf des besonderen Schutzes, wenn der Staat selbst religiöse Symbole aufhängt. Auch wenn das Kruzifix verschiedene Bedeutungen haben sollte, die religiöse dominiert zweifellos. Selbst das italienische Kassationsgericht hat verneint, dass das Kreuz Werte symbolisiere, die unabhängig vom christlichen Glauben seien.
6. Die Präsenz eines Kruzifixes kann die Religionsfreiheit der Kinder stärker betreffen als zum Beispiel das Kopftuch einer Lehrerin. Denn letztere kann sich auf ihre persönliche Religionsfreiheit berufen - die Behörden können das nicht. Die staatliche Neutralität ist durch das Kopftuch weniger betroffen, als wenn der Staat selber Kruzifixe aufhängt.
7. Die Auswirkungen der Präsenz von Kruzifixen an Schulen ist auch nicht vergleichbar mit dem Einfluss in anderen öffentlichen Institutionen, wie zum Beispiel Wahllokalen oder einem Gericht. An Schulen steht die Gewalt des Staates jungen Menschen gegenüber, welche noch nicht über genügende kritische Fähigkeiten verfügen, um sich von einer Botschaft zu distanzieren zu können.
8. Zusammenfassend verlangen Art. 2 des Protokoll 1 und Artikel 9 der Konvention vom Staat strike konfessionelle Neutralität. Diese ist nicht auf den Lehrplan beschränkt sondern betrifft aus das schulische Umfeld. Wo Schulpflicht herrscht, sollte der Staat die Kinder nicht den Symbolen einer Religion aussetzen, mit der sie sich nicht identifizieren können.
Zusammenfassende Übersetzung FVS aus http://www.echr.coe.int/echr/resources/hudoc/lautsi_and_others_v__italy.pdf Seiten 49ff
Rekordzahl von Interventionen
Gemäß Artikel 36 § 2 EMRK und Artikel 44 § 2 Verfahrensordnung des Gerichtshofs erhielten die folgenden Personen, Organisationen und Regierungen die Erlaubnis, schriftliche Stellungnahmen abzugeben: - 33 Mitglieder des Europäischen Parlaments gemeinsam;
- die Nichtregierungsorganisationen Greek Helsinki Monitor5; Associazone nazionale del libero Pensiero; European Centre for Law and Justice; Eurojuris; gemeinsam: commission internationale de juristes, Interights und Human Rights Watch;
gemeinsam: Zentralkomitee der deutschen Katholiken, Semaines sociales de France und Associazioni cristiane Lavoratori italiani; - die Regierungen Armeniens, Bulgariens, Griechenlands, Litauens, Maltas, Monacos, Rumäniens, Russlands, San Marinos und Zyperns. Die Regierungen Armeniens, Bulgariens, Griechenlands, Litauens, Maltas, Russlands, San Marinos und Zyperns erhielten zudem die Erlaubnis, gemeinsam an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Konsequenzen für die Schweiz
Die Schweiz hat das Protokoll Nr. 1 unterzeichnet aber nicht ratifiziert. -> Das Gericht verweist die Frage zudem in den Beurteilungsspielraum der Staaten. In der Schweiz hat das Bundesgericht 1990 entschieden, dass sich das Kruzifix im Schulzimmer nicht mit der gebotenen Neutralität des Staates verträgt.
Gemäss Tobias Jaag, Professor für Staats- und Völkerrecht an der Universität Zürich, gilt das Strassburger Urteil nicht unmittelbar für die Schweiz, da sie das entsprechende Zusatzabkomen nicht ratifiziert habe. Er erwartet, dass das Bundesgericht bei seiner Rechtsprechung bleiben wird.
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