BGer: Kirchenaustritt für Kinder muss erklärt werden

Achtung Eltern: Der Kirchenaustritt für minderjährige Kinder muss im Austrittsschreiben explizit miterklärt werden - so wie im Austrittsformular der FVS vorgesehen – ansonsten bleibt die Kirchensteuerpflicht anteilsmässig bestehen.

Das Bundesgericht sagt:

"Der Erwerb der Konfession und damit der Mitgliedschaft erfolgt - abgesehen von der Aufnahme gemäss § 11 KO - durch blosse Abstammung, wird aber regelmässig durch bestimmte Akte wie die Taufe oder die Anmeldung zum Religionsunterricht bestätigt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass nach dieser Regelung die Zugehörigkeit zur Landeskirche nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung beruhen muss und in diesem Punkt ein Unterschied zur Regelung des Austritts besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine solche Ordnung die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) nicht, weil die allenfalls durch blosse Abstammung erworbene Zugehörigkeit jederzeit durch Austritt aufgegeben werden kann (Urteil vom 14. November 1978, in: ZBl 80/1979 78 ff.)."

BGer Urteil 2C_510/2010 vom 13. Dezember 2010

Bis zu diesem Urteil wurde in der Regel von einer Kirchensteuerpflicht der Eltern für die Kinder abgesehen.