Kirchensteuer für juristische Personen

Keine Kirchensteuer für jurist. Personen erheben nur die Kantone:

BS, SH, AR, AG und GE.

Die Kantone VD und VS erheben keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Die Kultuskosten sind jedoch in den Budgets von Kanton und Gemeinden enthalten und sind demzufolge durch die Erträge aus den allgemeinen Steuern gedeckt.

Im Kanton SO erhebt von jur. Personen keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Die juristischen Personen bezahlen aber eine Finanzausgleichssteuer in der Höhe von 10% der einfachen Staatssteuer zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.

Im  Kanton SG erhebt jur. Personen keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Von den Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern (220% der einfachen Steuer) wird aber ein Teil (22,5% der einfachen Steuer) für den Steuerausgleich unter den Kirchgemeinden verwendet.

Der Kanton NE erhebt die Kirchensteuer, die Bezahlung ist aber freiwillig.

ESTV Die Kirchensteuern 2009