Kreuze: Baubewilligungsverfahren

Allgemeines

Raumplanungsgesetz steht dagegen

Das Raumplanungsgesetz stellt für Bauten ausserhalb der Bauzonen hohe Hürden auf: grundsätzlich ist es verboten, aber es können Bauten im Ausnahmefall bewilligt werden:

Art. 24 RPG: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Eine Baute muss also standortgebunden sein, das heisst: Es muss aus objektiven Gründen nicht an einem anderen Standort realisiert werden können. Beispiele sind etwa: Gastwirtschaft, Bergrestaurant, SAC-Hütte, Trafostation, Natelantenne, standortgebundene Wohnansprüche (z.B. Wohnung für den Betrieb einer ebenfalls standortgebundenen Anlage), technische Anlagen wie Lawinenverbauungen, Anlagen der Wasserkraft, Sende- und Empfangsanlagen, Anlagen für den Tourismus wie Beschneiungsanlagen und Skilift, Strassen und Wege, Anlagen am Wasser sowie für Sport und Freizeit für die Fischerei, Bade- und Wassersport, Bootsanbindeplätze, Bojen, Surfplätze, Hornusseranlagen, Geräteräume für Ornithologie und Hundehaltung, Schiessanlagen, Abbau- und Deponieplätze, Zwischendeponieplätze, Sortierplätze für Bauabfälle, Terrainauffüllungen.

Standortgebunden ist ein Vorhaben immer dann, wenn es aus objektiven Gründen an einen bestimmten Ort ausserhalb der Bauzonen gebunden ist und nur dort realisiert werden kann. Grundsätzlich ist folgendes zu beachten: - Subjektive Gründe, also Gründe, die mit der gesuchstellenden Person verbunden sind, sind für den Bewilligungsentscheid nicht massgebend. - Rein finanzielle Gründe rechtfertigen keine Bewilligung als standortgebundenes Vorhaben. - Für das Vorhaben muss eine zwingende Notwendigkeit bestehen. Dass es wünschbar ist, rechtfertigt keine Bewilligung.

Gipfelkreuze sind nicht standortgebunden

Zwar scheint ihr Name das zu implizieren: Ein Gipfelkreuz ist nur auf einem Gipfel ein solches. Aber faktisch ist ein Kreuz im Gebirge nicht notwendig – im Gegensatz etwa vielleicht zu einem Wegweiser. Dass man auf dem Gipfel angekommen ist, ist in der Regel evident oder wird seit alters her mit Steinmandlis aus den dort vorhandenen Steinen bestätigt. Eine Notwendigkeit für ein Gipfelkreuz gibt es deshalb generell nicht. Gipfelkreuze sind rein subjektiv gewünscht. Aus der Berichterstattung über den Initianten geht deutlich hervor, dass es subjektie Gründe sind, dass er das einfach so will, weil ihm das bereits bestehende 1m hohe Kreuz nicht gross genug ist.

Öffentliches Interesse steht dagegen Falls die Standorgebundenheit bejaht würde, müssten in einem zweiten Schritt die dem Vorhaben entgegenstehenden Interessen abgewogen werden. Bereits 2008 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Interessen des Landschaftssschutzes dem damaligen, allerdings viel auffälligeren Projekt entgegenstünden. Mit der Redimensionierung wird nun offensichtlich versucht, hier die Schmerzgrenze zu unterschreiten.

Kulte in Kultusbauten! Neben dem Landschaftsschutz sind unseres Erachtens aber auch andere öffentliche Interessen abzuwägen: religiöse Bauten im öffentlichen Raum sollten auf eigentliche Kultplätze beschränkt werden. Eine in der freien Landschaft ostentativ und/oder mit festen Bauten ausgeübte private religiöse Überzeugung verträgt sich nicht mit der tatsächlich gelebten Realität in der heutigen Gesellschaft, in der sich eine Mehrheit von 64 Prozent von den religiösen Institutionen distanzieren.

Öffentliches Interesse Gewisse Kantonsverfassungen haben einen Gottesbezug in der Präambel oder gar einen Bezug zum Christentum. Schweizweit verlieren die traditionellen christlichen Kirchen massiv Mitglieder. Aus einer solchen Präambel darf deshalb keinesfalls ein öffentliches Interesse an Gipfelkreuzen abgeleitet werden, vielmehr muss das öffentliche Interesse darin gesehen werden, dass die einzelnen Religionsgemeinschaften ihr Recht auf Ausübung ihres Kultus so gestalten, dass andere Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen damit nicht über Gebühr belastet werden. Ein Kreuz einen Berggipfel wird allgemein als religiöses Zeichen wahrgenommen und repräsentiert die Dominanz einer Religionsgruppe in einem bestimmten Territorium. Solches Dominanzverhalten ist dem öffentlichen Frieden nicht zuträglich und sollte deshalb nicht gefördert werden.

Letztes Aufbäumen einer schwindenden Mehrheit? Die vielfältigen Vorstösse vor allem katholischer Kreise in der Schweiz lassen vermuten, dass hier gezielt versucht wird, Fakten zu schaffen und – gegen den säkularen Trend des Lebensalltags der Bevölkerung – die eigene Tradition in Bauten und im Recht massiv zu verankern, während gleichzeitig im Verbund mit den Evangelikalen alles unternommen wird, um Kultusbauten anderer Religionsgruppen zu verhindern. Unterstützt werden diese religiösen Traditionalisten durch die Passivität der Mehrheit der religiös Distanzierten, die sich mit diesen Fragen schon gar nicht mehr beschäftigen mag.

Kt. BE

RPG 24 regelt den Umgang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mit einem landwirtschaftlichen Zweck verbunden sind. Dabei Wesentlich ist das Kriterium der Standortgebundenheit: Gesuche können dann bewilligt werden - wenn das Vorhaben aus objektiven Gründen nicht an einem anderen Standort realisiert werden könnte und - wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beispiele: Gastwirtschaft, Bergrestaurant, SAC-Hütte, Trafostation, Natelantenne, standortgebundene Wohnansprüche (z.B. Wohnung für den Betrieb einer ebenfalls standortgebundenen Anlage), technische Anlagen wie Lawinenverbauungen, Anlagen der Wasserkraft, Sende- und Empfangsanlagen, Anlagen für den Tourismus wie Beschneiungsanlagen und Skilift, Strassen und Wege, Anlagen am Wasser sowie für Sport und Freizeit für die Fischerei, Bade- und Wassersport, Bootsanbindeplätze, Bojen, Surfplätze, Hornusseranlagen, Geräteräume für Ornithologie und Hundehaltung, Schiessanlagen, Abbau- und Deponieplätze, Zwischendeponieplätze, Sortierplätze für Bauabfälle, Terrainauffüllungen.

In keinem Fall standortgebunden sind: Neubau von Pfadiheimen, Platzgeranlagen und die dazugehörigen Geräteschuppen, Reitplätze.

Kt. FR

Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008

Art. 136 Sonderbewilligung Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist eine Sonderbewilligung der Direktion erforderlich, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird.

9.5.2012: Die Direktion wurde angefragt, ob diese onderbewilligungen für den Wiederaufbau der abgesägten Gipfelkreuze erteilt worden ist.

Kt. GR

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) 801.110

1. NICHT BAUBEWILLIGUNGSPFLICHTIGE  BAUVORHABEN Art 40 12. unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte;

Die Kompetenz für kleinere Kreuze liegt also bei den Gemeinden.

Auskunft des Amtes für Raumentwicklung vom 20.1.2011 Die Kataloge der Kantone wie derjenige in  Art. 40 KRVO des Kts. Graubünden sind deshalb höchstenfalls als Erläuterungen zu betrachten, was allenfalls bewilligungsfrei ist. Es ist immer im konkreten Fall zu prüfen, ob die deklarierte Bewilligungsfreiheit tatsächlich mit dem Raumplanungsrecht vereinbar ist. Kleinere Holzkreuze insbesondere in nächster Nähe von bestehenden Bauten dürften allenfalls noch baubewilligungsfrei sein. Kreuze aus Stein, Beton etc. dürften namentlich in exponierten Lagen baubewilligungspflichtig sein.  Mit dem Mass von drei Metern Höhe wird wohl das nach RPG/RPV noch zulässige Mass eher überschritten sein. Wenn der Katalog die Kunstobjekte generell als bewilligungsfrei bezeichnet, ist dies mit Sicherheit nicht RPG-konform.  Allenfalls noch bewilligungsfrei könnten kleine Statuen in bestehenden Gärten von Wohnhäusern sein, mit Betonung auf „kleine“.  Auch Kunstwerke, die nur für ganz kurze Zeit, z.B. für einen Event, aufgestellt werden und den Boden nicht nachhaltig schädigen, könnten allenfalls auch bewilligungsfrei sein. Andere, insbesondere frei in der Landschaft stehende Kunstwerke sind dagegen  in aller Regel bewilligungspflichtig.

Kt. SO

2004 BGer entscheidet: "Liebeskreuz" muss weg21.06.2004 1P.149/2004

Das 7,38 Meter hohe und in der Nacht beleuchtete Aluminiumkreuz war Ende 2002 im Garten eines Einfamilienhauses in Gerlafingen, im Kanton Solothurn, ohne Baubewilligung errichtet worden. Ein nachträgliches Baugesuch der Hausbesitzer wies die Gemeinde im Juni 2003 ab. Gleichzeitig wurden die Einsprachen von vier Nachbarn teilweise gutgeheissen. Beschwerden der Eigentümer ans Solothurner Bau- und Justizdepartement und ans Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Letzteres stellte eine Frist bis zum 1. Juni 2004 für den Abbruch.

Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde der Grundstückeigentümer abgewiesen. Die gesetzliche Grundlage findet sich nach Auffassung des Bundesgerichts in der kantonalen Bauverordnung. Auch wenn Kreuze darin nicht ausdrücklich erwähnt sind, erfordert die Erstellung eines nachts beleuchteten, über sieben Meter hohen Kreuzes eine Baubewilligung. Diese hat das Solothurner Verwaltungsgericht aus zwei Gründen verweigert: Zum einen störe ein solches Objekt in einer Wohnzone von Gerlafingen das Quartierbild. Und zum anderen sei das Kreuz nicht zonenkonform, weil die Verkündung einer Religion keinen funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnen habe.

Kt. UR

Planungs- und Baugesetz 2010

  keine Ausnahmen vom Raumplanungsgesetz statuiert.

2008 STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ (SL) verhindert die Erstellung eines 9 m hohen Gipfelkreuzes auf dem Bristen (3072 m.ü.M.). “Der markante Berg ist weitherum sehr gut sichtbar und liegt in einem national geschützten BLN-Objekt. Nach der Ablehnung der SL-Einsprache durch die Baukommission Urner Oberland reichte die SL im November 2006 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein. Diese wurde nun vollumfänglich gutgeheissen: Das Interesse der Bauherrschaft, ein Gipfelkreuz als Sinnbild und Wahrzeichen zu errichten, vermöge keine gleich- oder höherwertigen Interessen zu begründen. Sowohl die kantonale Fachstelle als auch die kantonale und eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (NHSK und ENHK) hatten eine negative Stellungnahme zum Bauvorhaben abgegeben und sich für ein kleineres, aus traditionellen Materialien wie Stein oder Holz erbautes Gipfelkreuz eingesetzt.”   PDF

2012 wird ein neues Baugesuch eingereicht für ein 3.5 m hohes Kreuz: http://www.frei-denken.ch/de/2012/06/gipfelkreuz-auf-dem-bristen-%E2%80%93-zum-zweiten/

Kt. VS

Keine Ausnahme vom Raumplanungsgesetz statuiert.

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