Kt. SH: Staat und Kirchen

Faktenblatt 2010

Präambel

Verfassung (2002)In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:

Anerkennung

Art. 108  Verfassung (2002)

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen 1889

Regelt die Bedingungen der Anerkennung

Finanzen

Art. 112  Verfassung (2002)

1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.

3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.

Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen 1982

Art. 1

1 Der Staat richtet für kirchliche Zwecke den Landeskirchen einen jährlichen Beitrag von 2,4 Mio. Franken aus. Diese Summe entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 1981; sie wird jährlich der Entwicklung dieses Indexes angepasst.

2 Diese Leistung erfolgt zum Teil aufgrund von historischen Rechtstiteln.

Jur. Personen

bezahlen keine Kirchensteuer

Schule/Religion

Art. 88  Verfassung (2002)

Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.

Schulgesetz 1981

Art. 3

1 Gute und glückliche Menschen heranzubilden ist das Ziel unserer Erziehung. Die Schule fördert deshalb zusammen mit dem Elternhaus die sittlich-religiösen, verstandesmässigen und körperlichen Anlagen der Kinder.

2 In der sittlich-religiösen Erziehung weckt sie die Ehrfurcht vor der Schöpfung, die Verantwortung gegenüber der Natur, die Liebe zu den Mitmenschen,

3 In der geistig-theoretischen Erziehung bildet die Schule den Verstand und das kritische Urteilsvermögen aus. Ferner vermittelt sie Grundlagen für die spätere Berufsausbildung und das Leben in der Familie.

Lehrplan

Unterstufe

20 Lektionen: Biblische Geschichte im Fach Mensch und Umwelt.

Dispensationsmöglichkeit: Rechtliche Grundlage?

§ 16 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen

Über die Dispensation eines Schülers vom gesamten Unterricht oder von einzelnen Fächern befindet die Schulbehörde auf Gesuch hin bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder anderer stichhaltiger Gründe.

Mittelstufe: 30 Lektionen: Weltbilder – Menschenbilder – Gottesbilder im Fach Mensch und Umwelt.

Sekundarstufe: Individuum – Gemeinschaft und Religion

Evolution

kommt im kantonalen Lehrplan nicht vor.

Feiertage

Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (1977)Art. 2

Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag sind hohe Feiertage.

Art. 3

2 An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:

a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;

b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;

c) Variétévorstellungen.

Seelsorge

Art. 3 des Gesetzes über die Beiträge an die Landeskirchen 1982

Die Seelsorge im Kantonsspital, in der kantonalen psychiatrischen Klinik Breitenau und im Pflegeheim für Chronischkranke sowie die Gefängnisseelsorge ist Sache der Landeskirchen. Die Kosten werden durch die Landeskirchen getragen.

Konfessionsfreie

2000: 12.90%2010:  20.62%

Gesetzesammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/sh