Kt. BS: Staat und Kirche

Präambel

Verfassung (2005)

„In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung:“

Anerkennung

§ 52. Verfassung (2005)

2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse: f) Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 91. 1 Verfassung (2005)

Der Grosse Rat

h) beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der

kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.

viii. Kirchen und Religionsgemeinschaften

1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 126. 1Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische

Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde

sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.

2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf demWeg

der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.

Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 133. 1Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:

a) gesellschaftliche Bedeutung haben,

b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren,

c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und

d) den jederzeitigen Austritt zulassen.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.

3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.

4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

Finanzierung

Kosten des Kultus§ 135 Verfassung (2005)

Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.

Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 136. Verfassung (2005)

Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und

anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.

2 Andie Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

Jurist. Personen

Keine Kirchensteuer

Schule/Religion

Schulgesetz  http://www.gesetzessammlung.bs.ch/

§ 77.

Die Erteilung des Religionsunterrichts in den Schulen ist Sache der religiösen Gemeinschaften.

2 Die staatlichen Behörden stellen den religiösen Gemeinschaften vom ersten bis zum neunten Schuljahr im Rahmen des normalen Schulpensums wöchentlich zwei Stunden zur Verfügung und überlassen ihnen unentgeltlich die notwendigen Schullokalitäten.

3 Die Regelung im einzelnen erfolgt durch eine Ordnung, die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den religiösen Gemeinschaften erlassen wird und der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt.

4 Den Lehrkräften der öffentlichen Schulen ist es gestattet, im Auftrage der religiösen Gemeinschaften Religionsunterricht zu erteilen.

2007 Handreichung für den Umgang mit religiösen Fragen an der Schule.pdf

2009 Ordnung für den Religionsunterricht

Evolution

Begriff "Evolution" kommt im Lehrplan Sek nicht vor. baz 20070908: Kreationismus

Konfessionsfreie

2000: 31.2% 2010: 42.2% 

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/bs