Kt. Zürich: Staat - Kirche

Faktenblatt Kanton Zürich

Stand 28.2.2010

Verfassung (2005)

Präambel

Wir, das Volk des Kantons Zürich,

in Verantwortung gegenüber der Schöpfung

und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, (...)

Anerkennung

10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften

Art. 130 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:

a) die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;

b) die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;

c) die christkatholische Kirchgemeinde.

Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

Das Gesetz regelt:

a) die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;

b) die Befugnis zur Erhebung von Steuern;

c) die staatlichen Leistungen;

d) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.

Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativenZweckbindung unterstellt wird.

Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.

Art. 131 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.

Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.

Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:

a) die Wirkungen der Anerkennung;

b) die Aufsicht.

Art. 145 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.

Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes3.

Kirchengesetz 2007  

Kirchengesetz.pdf

§1. Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grundzüge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Finanzierung

Kostenbeiträge § 19.ff Kirchengesetz

1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.

Steuern natürlicher und juristischer Personen

§ 25.4

1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuergesetzes die Kirchensteuer.

2 Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften gesamthaft Rechenschaft ab.

3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbstständig über die Verwendung der Steuererträge.

Schule – Religion

Volksschulgesetz (2005)

Bildungs- und Erziehungsaufgaben

§ 2. 1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht.

Religion und Kultur

«Religion und Kultur» ist ein obligatorisches Schulfach und wird wie folgt unterrichtet:

1.- 6. Klasse: 1 Wochenlektion, 7. Schuljahr: 2 Wochenlektionen, 8. Schuljahr: 1 Wochenlektion

Zielsetzung und Lehrplan

Die Schülerinnen und Schüler nehmen wahr, wie vielfältig Religion in der Gesellschaft vorkommt.

Schwerpunkte auf der Primarstufe

Zunächst lernen die Schülerinnen und Schüler elementare Inhalte, Überlieferungen und Bräuche des Christentums kennen, welche die Kultur und Gesellschaft im Kanton Zürich geprägt haben und prägen. Zudem werden ihnen weitere Kenntnisse über Religionen vermittelt, denen sie in ihrem Alltag, insbesondere in der Schule, begegnen.

Schwerpunkte auf der Sekundarstufe I

Auf der Sekundarstufe I erwerben die Schülerinnen und Schüler Grundkenntnisse der Weltreligionen: Christentum, Judentum, Islam, Hinduismus und Buddhismus. Sie setzen sich damit auseinander, wie Menschen mit ihren religiösen und kulturellen Traditionen umgehen.

Evolution

Begriff “Evolution” kommt in den Lehrplänen nicht vor.

Spitalseelsorge

Patientinnen- und Patientengesetz  (2004)

§ 9. 1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu lassen.

Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen.

Konfessionsfreie

2000: 13.25%2010: 22.43% 

 

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/zh
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