Medienmitteilung-Urteil-Kantonsgericht.pdf

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(file: @@Medienmitteilung-Urteil-Kantonsgericht.pdf@@)TRIBUNAL CANTONAL K A N T 0 N S G E R 1 C H T. CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS ii. Medienmitteilung Lehrerentlassung Frist: Kcean 21Y7 . }. Das Kantonsgericht hat am 9. November 2012 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Valentin Abgottspon gegen seine fristlose Entlassung gutgeheissen. Valentin Abgottspon wurde von der Regionalschule Stalden mit Entscheid vom 28. September 2010 (eröffnet am 8. Oktober 2010) fristlos entlassen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dieser Entscheid sei unter anderem deswegen erfolgt, weil er sich geweigert habe, ein Kruzifix in seinem Klassenzimmer wieder aufzuhängen. Die Regionalschule hingegen rechtfertigte die fristlose Entlassung mit weiterem Fehlverhalten von Valentin Abgottspon (unter anderem mangelndem Respekt gegenüber den Vorgesetzten sowie fehlender Qualifikation). Der Staatsrat hatte die fristlose Entlassung mit Entscheid vom 17. August 2011 geschützt. Dagegen reichte Valentin Abgottspon eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Walliser Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Zur Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen musste das Kantonsgericht nicht abschliessend Stellung nehmen. Es verwies dennoch auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011, in dem dieser klar festgehalten hat, dass Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen oder auch an anderen öffentlichen Orten Italiens keine Grundrechte verletzen. Im vorliegenden Fall konzentrierte sich das Kantonsgericht auf die Beurteilung des Verhaltens der Parteien und auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung gemäss Gesetz, Lehre und Rechtsprechung. Hierbei hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Rechtmässigkeit von fristlosen Entlassungen stellt. Nur ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten rechtfertigt eine fristlose Auflösung des Angestelltenverhältnisses. Wiegt die Verfehlung weniger schwer, so darf sie bloss dann in einer fristlosen Entlassung münden, wenn sie trotz Abmahnung wiederholt erfolgte. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer ohne Abmahnung fristlos entlassen. Das Kantonsgericht vermochte das Fehlverhalten, das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, nicht als dermassen schwerwiegend zu qualifizieren, dass es eine fristlose Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte. Uberdies wurde Valentin Abgottspon vor dem Beschluss des Entlassungsentscheides nicht angehört. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Aus diesen Gründen hat das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die damit zusammenhängenden Entscheide der Regionalschule und des Staatsrats aufgehoben. Das Kantonsgericht hat bereits in einem früheren Urteil in derselben Angelegenheit festgehalten, dass entlassene Angestellte für den Fall, dass sie mit den Beschwerden gegen ihre Entlassung obsiegen, gemäss Personalgesetz keinen Anspruch auf Weiter- oder Wiederbeschäftigung haben. In dieser Angelegenheit werden vom Kantonsgericht keine weiteren Informationen oder Kommentare abgegeben. Sitten, 15. November2012 KantonsgerichtWallis Palais de Justice/Justizgebäude 1950 Sion/Sitten 2 Tal. 027 6065300 CCP/PC 19-4157-5 * *. TRIBUNAL CANTONAL KANTONSGERICHT CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS Communiqu6 de presse Renvoi d‘un enseignant Par arröt du 9 novembre 2012, le Tribunal cantonal a admis le recours de droit administratif de Valentin Abgottspon contre son licenciement immädiat. Par dcision du 28 septembre 2010 (notifie Je 8 octobre 2010), Valentin Abgottspon a Jicenci avec effet immdiat par l‘coIe rgionaIe de Stalden. De San point de vue, ce icenciement tait motiv par Je seul fait qu‘iJ refusait de raccrocher un crucifix dans sa salle de classe. Pour sa part, l‘caIe rgionale de Stalden a motiv le renvol immdiat de Valentin Abgottspon par San comportement fautif (entre autres, manque de respect envers ses suprieurs et qualification insuffisante). Le Conseil d‘Etat a confirm Je licenciement, le 17 aoüt 2011. Le Tribunal cantonal admet Je recours de drait administratif dpos par Valentin Abgottspon contre cette dcision. Le Tribunal cantonal laisse auverte Ja question de la lgaIit des crucifix dans les salles de ciasse des coIes publiques. Nanmoins, ii se rfre une döcision de la Cour europenne des droits de Ihomme du 18 mars 2011 rendue dans une affaire italienne, selon laquelle la prsence de crucifix dans es salles de ciasse des coJes publiques au dans es Heux publics ne viole aucun drait fondamental. En I‘espce, l‘examen du Tribunal cantonal se focalise sur Ja qualification du comportement des Ja Jumire de Ja 01, de Ja parties et sur Ja question de Ja gaJit du icenciement, jurisprudence et de Ja doctrine. Le Tribunal cantonal reIve que le licenciement immdiat d‘un des conditions strictes. En gnraI, seul un manquement enseignant est saumis grave de l‘employ justifie une rsiliation immdiate des rapports de travail. Un particulirement rpt mains qu‘iJ alt une teile solution, manquement moins grave ne peut aboutir de rcidive. maJgr un avertissement praJable avec menace de Jicenciement immdiat en cas Jicenci avec effet immdiat et sans pravis. Le Tribuna En I‘espce, le recourant a cantonal ne peut pas qualifier le comportement reproch au recourant de manquement particulirement grave, qui justifiait Ja rsiIiation immdiate des rapports de travail sans consuIt avant Ja dcision avertissement praIabIe. Au surplus, Valentin Abgottspon na pas d‘ötre entendu. Jndpendamment de Jicenciement, ce qul constitue une violation de san drait des chances de succs du recours au fand, ce grief formel entra?ne ‘annulatian de Ja dcisian attaque. Par consquent, Je Tribunal cantonal a admis Je recaurs de droit administratif et annuJ es dcisions de I‘coJe rgionaJe et du Conseil d‘Etat. Dans un arröt antrieur relatif cette affaire, Je Tribunal cantanal avait retenu que, selan Ja ici sur Je personnel de ‘Etat du Valais, J‘empJoy congdi n‘avait pas le drolt d‘ötre maintenu au rengag dans sa fonction. Le Tribunal cantonal ne donnera aucune autre Information et ne fera aucun autre commentaire sur cette affaire. Sion, Je 15 novembre 2012 Tribunal cantonal du Valais Palais da Justice/Justizebäude 1950 Sian/Sitten 2 TdI. 021 6065300 CCP/PC 19-4151-5 4 * * * * CANTONAL TRIBUN AL KANTONS G E R 1 C H T CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS Al 11 220 URTEIL VOM 9. NOVEMBER 2012 ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery, in Sachen VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE von Valentin Abgottspon, Zur Kirche, 3933 Staldenried, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Volken und Peter Jossen-Zinsstag, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis, gegen Regionairat der Orientierungsschule Stalden, 3922 Stalden, vertreten durch die Schuipräsidentin Elisabeth Fischer, Stalden, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Terbinerstrasse 3, Postfach 464, 3930 Visp, Staatsrat des Kantons WaIlis, 1950 Sitten, betreffend Beamtenrecht. ***** PaI&s de Justice/Justizgebäude 1950 Sion/Sitten 2 T6I. 027 6065300 CCP/PC 19-4157-5 -2- SACHVERHALT A. Valentin Abgottspon unterrichtete seit Oktober 2006 als Aushilfslehrer an der Orientierungsschule (Schule) in Stalden (Gemeinde). In den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 unterrichtete er im Vollpensum und unterbrach hier für sein Studium zum Sekundar- respektive Gymnasiallehrer. Im Jahre 2009 schrieb er sich wieder an der Universität ein. Die Schule gewährte ihm zu die sem Zweck für das Schuljahr 2009/2010 eine Reduktion seines Pensums auf 70 %. Im Frühjahr 2009 entfernte Valentin Abgottspon das in seinem Klassen zimmer aufgehängte Kruzifix und übergab es der Schuldirektion, die es in ihren Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Ein Jahr später (am 1. Mai 2010) wurde Va lentin Abgottspon zum Präsidenten der Walliser Sektion der FreidenkerVereinigung Schweiz gewählt. B. Am 7. Juni 2010 wies das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (De partement) Valentin Abgottspon darauf hin, dass er ohne stufengerechtes Dip lom an der Schule unterrichte. Deshalb forderte das Departement ihn auf, die Ausweise seiner Studienleistungen zu hinterlegen. Valentin Abgottspon reichte daraufhin (am 16. Juli 2010) eine Liste der Unterrichtseinheiten ein, die er an der Universität besucht hatte, mit den entsprechenden Abschlussergebnissen. C. Am 12. Juli 2010 beantragte Valentin Abgottspon einen Termin mit Vertretern des Departements, um über die folgenden Themen zu diskutieren: die Besu che von Schulmessen, religiöse Symbole in Schuiräumen und vom Religions unterricht dispensierte Schüler. Am 11. August 2010 fand dieses Gespräch statt, bei dem Fragen zur Stellung von Kirche und Religion an öffentlichen Schulen sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erörtert wurden. Im Anschluss an die Sitzung (am 23. August 2010) veröffentlichte Valentin Ab gottspon auf der Internetseite der Freidenkervereinigung eine persönliche Dar legung des Gesprächs. D. Mit Schreiben vom 25. August 2010 wandte sich Valentin Abgottspon erneut an die Schule und verlangte die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen. Überdies beantragte er seine -3- Dispensation von der Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen so wie von der Aufgabe zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus sei ner Schülerschaft. Am 15. September 2010 lehnte die regionale Schulkommis sion (Schulkommission) diese Forderungen vollumfänglich ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 3 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1), wonach die Schüler durch die Schule u. a. auf ihre Aufgaben als Menschen und Christen vorzubereiten seien. Valentin Abgottspon wurde darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen „ultimativen Forderungen im Ton“ vergriffen habe, dass sein Gedankengut in Glaubensfra gen nicht in den Unterricht einfliessen und der Schule nicht mehr durch öffent liche Auftritte seinerseits geschadet werden dürfe. Zusätzlich wurde er aufge fordert, das Symbol der Freidenker aus seinem Klassenzimmer zu entfernen und das von ihm abgehängte Kreuz bis zum 20. September 2010 wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Valentin Abgottspon antwortete am 21. September 2010, dass er diese Anweisungen nicht erfüllen werde. Er ver langte eine Bestätigung, dass er in seinem Schulzimmer kein Kruzifix aufhän gen müsse und forderte alternativ, dass ihm eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werde. E. An einer gemeinsamen Sitzung der Schulkommission sowie der Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion vom 28. September 2010 wurde be schlossen, das Arbeitsverhältnis mit Valentin Abgottspon mit sofortiger Wir kung zu beenden. Im Sitzungsprotokoll findet sich eine chronologische Zu sammenfassung der Ereignisse. Als Gründe für die Entlassung werden sein Ungehorsam gegenüber den Anweisungen der Schulbehörde, seine ungenü gende Ausbildung, seine Eigeninteressen und ein gestörtes Vertrauensver hältnis aufgeführt. Am 8. Oktober 2010 wurde Valentin Abgottspon das Kündi gungsschreiben persönlich ausgehändigt. Darin wird zusätzlich dargelegt, dass die Schulbehörde davon ausgehe, dass ein ordentlicher Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden Valentin Abgottspon die Schlüssel zum Schulhaus abgenommen. Die Kündigung wurde am 13. Okto ber 2010 vom Vorsteher des Departements, gestützt auf Art. 77 GUW, geneh migt. Diese Genehmigung wurde Valentin Abgottspon am 19. Oktober 2010 zugestellt. -4- F. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 focht Valentin Abgottspon diese Kündi gung an und beantragte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und deren Wiederherstellung anzuordnen. Die Beschwerde habe gemäss Art. 51 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG; SGSNS 172.6) grundsätzlich auf schiebende Wirkung. Deren Entzug bedürfe hinreichender Gründe, die vorlie gend nicht gegeben seien. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 wies der Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob Valentin Abgottspon am 2. November 2010 Verwaltungsge richtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Sowohl der Staatsrat (mit Schreiben vom 10. November 2010) als auch der Regionalrat der Schule ([Regionalrat] mit Brief vom 18. November 2010) bean tragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 16. Januar 2011 hinterlegte Valentin Abgottspon überdies ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Markus Schefer über die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrperso nen an öffentlichen Schulen, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wur de. Am 28. Januar 2010 [recte: 2011] entschied das Kantonsgericht, dass die Beschwerde abzuweisen (mithin der Entzug der aufschiebenden Wirkung auf recht zu erhalten) sei (Al 10 220). Art. 51 Abs. 2 VVRG verlange hinreichende Gründe, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent ziehen; diese habe der Regionalrat im Rahmen seiner Vernehmlassungen dargetan. Überdies habe der gekündigte Arbeitnehmer ohnehin keinen An spruch auf Wiedereinstellung, sondern bloss auf eine Entschädigung, weshalb in casu durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches oder tatsächliches Präjudiz geschaffen werde. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte Valentin Abgottspon eine Rechtsverzöge rungs- und -verweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Am 25. Mai 2011 nahm der Staatsrat dazu Stellung und beantragte, die Beschwerde ab zuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Mit Urteil vom 8. Juli 2011 (Al 11 76) entschied das Kantonsgericht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde we gen Rechtsverzögerung da unbegründet abzuweisen sei. - - -5- H. Am 17. August 2011 entschied der Staatsrat, dass seiner Ansicht nach die Gründe, die der Regionalrat vorgebracht hatte, genügten, um die fristlose Kün digung zu rechtfertigen. Valentin Abgottspon habe den Konflikt mit seiner Schule medial publik gemacht. Es sei ihm nicht mehr nur um seine eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit gegangen, sondern um die Verbreitung bzw. Durchsetzung der Ziele der Freidenker. Dabei habe er die Grenzen seiner ver fassungsmässigen Rechte überschritten; der dadurch entstandene Vertrau ensverlust rechtfertige durchaus eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnis ses. Die Frage, ob die Kündigung unter anderem auch dadurch zu rechtferti gen sei, dass der Beschwerdeführer ohne stufengerechtes Diplom an der Schule unterrichtet habe, liess der Staatsrat offen. Dessen ungeachtet hielt er fest, dass auf Grund des Dossiers erstellt sei, dass Valentin Abgottspon die für den Erwerb des Sekundarlehrerdiploms wesentlichen Fächer Didaktik, Metho dik und Pädagogik fehlten. Damit habe er die von der Anstellungsbehörde in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, was zusätzlich zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Aus all diesen Erwägungen kam der Staatsrat zum Schluss, dass die Verfügung des Regionalrates, das Arbeitsverhältnis mit so fortiger Wirkung aufzulösen, sowie die Verfügung des Departements, welche diese Kündigung genehmigte, begründet seien und die Verwaltungsbeschwer de von Valentin Abgottspon deshalb abgewiesen werden müsse. Gegen diesen Entscheid reichte Valentin Abgottspon (Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein: Er stellte mehrere prozessuale Anträge, unter anderem die Edition von Briefen, die beim Regionalrat eingegangen seien, sowie die Edition von Protokollen der Schulbesuche beim Beschwerdeführer und sonstiger Dokumente. Als mate riellrechtlichen Antrag verlangte er, dass der angefochtene Entscheid aufzuhe ben und festzustellen sei, dass die fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen sei. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine angemes sene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten für das beigebrachte Gutachten seien gemäss Rechnung zu entschädigen. Schliesslich seien die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuer legen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbe schwerde über weite Teile das von ihm eingereichte Gutachten wieder inklusi ve dessen Schlussfolgerung: „Insgesamt erscheint die Kündigung von Herrn -6- Abgottspon wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der Kruzifixe an öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfrei heit nach Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 9 der Konvention vom 4. No vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar.“ Überdies legte er in einer separaten Eingabe seine Begründung durch die Staatsratsjuristen“ dar. J. Am 4. November 2011 hinterlegte der Regionalrat (Beschwerdegegner) seine Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort. Er begehrte primär an, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei; subsidiär sei sie - soweit darauf eingetreten werde ‘,[. . .} Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen - abzuweisen. Er führte insbesondere aus, bei dem Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer stütze, handle es sich um ein Privatgutachten, dem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukom me. Das Anstellungsverhältnis sei formell korrekt aufgelöst worden. Der in Art. 3 Abs. 3 GUW formulierte Lehrauftrag, den Schüler unter anderem auch auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, sei keineswegs ver fassungswidrig, da die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts keine absolute Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten verlange. Zu sammenfassend gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die fristlo se Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa vornahm, weil der Entlasse ne der Freidenkervereinigung angehörte und deren Präsident war respektive an kirchlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen wollte, sondern vielmehr weil der Beschwerdeführer mit den in diesem Zusammenhang gestellten Forderun gen über das Ziel hinausgeschossen sei. K. Der Staatsrat verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme (Eingabe vom 28. Oktober 2011). Immerhin bemerkte er, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bewusst geworden sei, dass der Ton und die Forderungen, die er gegenüber der Schule erhoben habe und die auch zur Kündigung geführt hätten, unangemessen gewesen seien: Der Be -7- schwerdeführer habe für das Schuljahr 201 1/12 in einer anderen Gemeinde ein Schulpensum von 50% übernommen und in diesem Zusammenhang (ge mäss eigenen Aussagen in einem Interview gegenüber dem Radio Rottu Oberwallis und der Rhonezeitung) seinem neuen Arbeitgeber versprochen, dass die Gemeinde nicht mehr zu einem Ort der Polemik werde. L. Am 5. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und untermauerte da bei insbesondere seine Beweismittelanträge. Er führte erneut aus, dass man nicht auf die Probleme im Zusammenhang mit seiner Nachqualifikation abstel len dürfe, da es sich dabei bloss um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle. Die Begründung der fristlosen Kündigung (er habe sich im Ton vergrif fen, ultimative Forderungen gestellt und die Schule brüskiert) halte weder vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit noch der Treuepflicht stand. Der Vertrauensverlust genüge bloss dann als Kündigungsgrund, wenn er ob jektivierbar sei. In seiner Duplik vom 6. Januar 2012 hielt der Beschwerdegeg ner an den Rechtsbegehren seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort vom 4. November 2011 vollumfänglich fest und verwies erneut auf den Ent scheid der Grossen Kammer des EGMR vom 18. März 2011, in dem diese festgehalten hatte, dass jedes Land selbst entscheiden könne, ob Kruzifixe in Klassenzimmern angebracht werden dürfen oder nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer das Kantonsgericht schliesslich dar auf hin, dass sein Teilpensum an der Schule, an der er unterrichte, von 50% auf 85% erhöht worden sei und er eine Klasse als Klassenlehrer zugeteilt er halten habe. Überdies bat er (ebenso wie in einem späteren Schreiben vom 11. September2012) um baldige Entscheidfällung. M. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen auf geführt. -8- ERWÄGUNGEN 1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates stellt eine letztinstanzliche Verfü gung im Sinne von Art. 72 WRG dar. Art. 75 lit. h WRG schliesst die Verwal tungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen über die Ernennung, die Be förderung und die Versetzung von Amtsträgern aus. E contrario ist zu folgern, dass Entscheide über die Nichtwiederernennung, die teilweise Wiederernen nung oder die Auflösung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (ZWR 2003 93 E. la; Urteile des Kantonsgerichts Al 09 226 vom 12. März 2010 E.1 und Al 05 145 vom 21. Oktober 2005 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des sen Änderung oder Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 WRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristge recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 WRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu über prüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschrän ken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c WRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser heblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 WRG). 3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 eine Vielzahl verschiedenster Beweismittel beantragt: «1. Gestützt auf die Beschwerdeantwort des Regionalrates der OS Stalden vom 15.12.2010, welche dem Beschwerdeführeram 18.3.2011 zugestellt wurde (Ziff. 11.19. hievor), und die darin erwähnten Beilagen (lit. CI1 .)‘ welche in der Zustellung nicht enthalten waren, von der Beschwerdegegnerin indessen analog der Beschwerdeantwort in genügender An zahl einzureichen waren (die Beschwerdeantwort wurde gemäss lit. A14. zweifach einge reicht), wird die Zustellung dieser Beilagen beantragt. 2. Edition des Dossiers der Dienstelle für Unterrichtswesen (s. lit. C12. der Beschwerdeant wort). -9- 3. Edition der Zusammenstellung von Adjunkt Marcel Blumenthal über die Anzahl Lehrer, welche in den deutschsprachigen Orientiewngsschulen des Kantons Wallis mit bzw. oh ne stufengerechtes Diplom unterrichten, ebenso wie die Zusammenstellung über die Entlassungen solcher Lehrer. Edition sämtlicher bei der Gegenpartei und der Gemeinde eingegangenen Schreiben (ediert wurden bloss negative). Edition des Protokolles der im Kündigungsbeschluss vom 28.9.2010 (Aktenverzeichnis der Gemeinde Stalden, Beleg 9) erwähnten Ur- und Burgerversammlung vom 10.6.2010 durch die Gemeinde Stalden. Edition der Protokolle der Schulbesuche bei Lehrer Valentin Abgottspon während seiner Unterrichtstätigkeit an der OS Stalden, durch die Gegenpartei bzw. das DEKS. Akten der Vorinstanz, in welche Einsicht beantragt wird, usanzgemäss beim Bezirksge richt Brig, nachdem die staatsrätlichen Zustellungen sich als unvollständig erwiesen ha ben. Beilage 5 dieser Beschwerde mit Queliverweisen auf die massgebenden Intemet Seiten. ) 4. 5. 6. 7. 8. Dazu ist festzuhalten was folgt: 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Ent scheidung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE 127 1 54 E. 2b; 124 1 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrele vante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alf red Kölz!lsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,S.39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; FritzGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 1153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Auf die Beweismittelanträge im konkreten Fall angewendet führt dies zu folgenden Ergebnissen: 3.2 Zum Beweismittelantrag Nr. 1: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor Kantonsgericht volles Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund läuft die Edition spezifischer Dokumente, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, ins Leere. Das Begehren um separate Zustellung der Beilagen der Beschwerde antwort des Regionalrates vom 15. Dezember 2010 wird deshalb abgewiesen. -10- 3.3 Zum Beweismittelantrag Nr. 2: Auch das Dossier der Dienststelle des Unter richtswesens bildet Bestandteil der Akten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Das Begehren um spezifische Edition ist deshalb abzuwei sen. 3.4 Zum Beweismittetantrag Nr. 3: Die Edition der Zusammenstellung über die An zahl Lehrer, welche an den deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kan tons Wallis mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom unterrichten, sowie die Zu sammenstellung über die Entlassung solcher Lehrer wird ebenfalls abgewie sen. Unter Umständen vermochte die ungenügende Qualifikation des Be schwerdeführers eine gewisse Ungehaltenheit des Beschwerdegegners ge genüber dem Beschwerdeführer zu provozieren - wie noch darzulegen sein wird, kommt der ungenügenden Qualifikation des Beschwerdeführers in casu jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Das entsprechende Begehren ist deshalb abzuweisen. 3.5 Zum Beweismittelantrag Nr. 4: Das Kantonsgericht geht davon aus, dass mit den zu edierenden Schreiben etwaige Briefe gemeint sind, welche Eltern an den Beschwerdegegner gerichtet haben, um entweder ihr Missfallen über oder ihre Unterstützung für den Beschwerdeführer auszudrücken. Auch dieser Be weismittelantrag wird abgewiesen: Aus den Akten erhellt, dass auch der Be schwerdegegner mit den Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer grund sätzlich zufrieden gewesen ist. Da die guten Leistungen des Beschwerdefüh rers als Lehrer von keiner Seite in Frage gestellt werden, könnte eine Edition von Briefen, in denen Eltern ihre Zufriedenheit mit den Leistungen des Be schwerdeführers als Lehrer ausdrücken, ohnehin nichts zur beruflichen Reha bilitation des Beschwerdeführers beitragen. Im Zentrum der nachfolgenden Erwägungen steht nicht die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Eltern der Kinder, die seine Schule besuchten, sondern vielmehr die Zusammenarbeit und Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdegegner und um gekehrt. 3.6 Zum Beweismittelantrag Nr. 5: Ein Auszug des Protokolls der Ur- und Burger versammlung vom 10. Juni 2010 liegt was die wesentlichen Passagen betrifft - bereits in den Akten. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern eine Editi -11- on des vollständigen Protokollauszuges den Verfahrensausgang beeinflussen könnte. Das Begehren wird deshalb abgewiesen. 3.7 Zum Beweismittelantrag Nr. 6: Auch das Begehren um Edition der Protokolle der Schulbesuche beim Beschwerdeführer während seiner Unterrichtstätigkeit an der streitbetroffenen Schule wird abgelehnt: Dies wäre nur sinnvoll, wenn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen würde, dass die fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers genügend sind, was eben gera de nicht der Fall ist. 3.8 Zum Beweismittelantrag Nr. 7: Die Akten standen dem Beschwerdeführer je derzeit zur vollumfänglichen Einsicht offen, womit auf den Beweismittelantrag Nr. 7 nicht näher einzugehen ist. 3.9 Zum Beweismittelantrag Nr. 8: Die Eingabe mit den „Gedanken und Feststel lungen zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die Staatsratsjuristen°, welche der Beschwerdeführer der Verwaltungs gerichtsbeschwerde angefügt hat, wurde zu den Akten genommen und vom Kantonsgericht entsprechend gewürdigt. Dem Begehren des Beschwerdefüh rers wurde damit Genüge getan. 3.10 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Mehrzahl der Beweismit telanträge des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann. Der Be schwerdeführer hatte im Rahmen des Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit, sich zu äussern. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen rechtlichen Erwägungen hervorgehen wird — wie aus den nachfolgenden zur Beurteilung der rechtserhebli ins — chen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegen den Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel — besondere die verschiedenen vom Beschwerdeführer anbegehrten Editionen auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb Zu beurteilen ist vorliegend, ob und inwiefern die fristlose Entlassung des Be schwerdeführers durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt gewesen ist. - 12- Hierzu sind in einem ersten Schritt die gesetzlichen Grundlagen, welche das damalige Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers regelten respektive re geln, darzulegen: 4.1 Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (PersonalG; SGSNS 172.2) in Kraft getreten (Art. 73 Abs. 2 PersonalG i.V.m. dem Beschluss des Staatsrates vom 8. Juni 2011). Art. 69 PersonalG normiert unter dem Titel „Übergangs- und Schlussbestim mungen“: „Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.“ 4.2 Das vorliegende Verfahren war bei Inkrafttreten des PersonalG bereits hängig. Deshalb (vgl. E. 4.1) ist vorliegend das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (Beam tenG; SGSNS 172.2) anwendbar. Die fristlose Auflösung ist in Art. 36 Beam tenG geregelt: „Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestim mungen des Obligationenrechts [Abs. 2].“ Art. 337 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) hat folgenden Wortlaut: „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt [Abs. 1]. Als wichti ger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf [Abs. 2]. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleis tung als wichtigen Grund anerkennen [Abs. 3].“ 4.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen des PersonalG (Art. 69) ist Art. 66 Per sonalG jedoch in jedem Fall tenG behandelt werden - selbst in Bezug auf Verfahren, die bei Inkrafttre ten des PersonalG bereits hängig sind und deshalb grundsätzlich nach Beam - anwendbar. Art. 66 PersonalG bestimmt: „[Folgen ei- -13- ner rechtlich unbegründeten Kündigung] Erweist sich eine Kündigung als recht lich unbegründet, wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptie ren [Abs. 1]. Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf Grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verwei gert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wie dereingliederung verweigert.“ Auf das vorliegend umstrittene Anstellungsverhältnis respektive dessen Auflö sung ist überdies das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) in der Version, die vom 1. Januar 2010 bis zum 4.4 31. Dezember 2011 in Kraft war, anwendbar. Art. 77 GUW hatte folgenden Wortlaut: „[Stellenbewerbung und Vertragsauflösung] Das Reglement umschreibt das Verfahren bei Bewerbungen um eine Anstellung und für die Wahl, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen. Es enthält Vorschriften, die vom Lehrpersonal und von den Gemeindebehörden im Falle einer Auflösung des Anstel lungsverhältnisses zu beobachten sind. Diese unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.“ 4.5 Art. 77 GUW fand im Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963, vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963 (Anstellungsreglement; SGSNS 405.200) seine Konkretisierung. Dieses Reglement war vom 1. September 1963 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft. Angesichts des Umstandes, dass das Reglement bloss die ordentliche Kündigung normiert hat, vorliegend je doch die fristlose Kündigung von Interesse ist, wird nachfolgend nicht näher auf das Anstellungsreglement eingegangen. 4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber auch noch auf das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (SchulpersonalG; SGS!VS 400.2) zu verweisen: Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 23. Dezember 2011 ist es am 1. September 2012 in Kraft getreten und deshalb in casu nicht anwend -14- bar, da vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits eröffnete Verfahren nach al tem Recht weiterbehandelt werden (Art. 89 SchulpersonalG). 4.7 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass vorliegend insbesondere Art. 36 BeamtenG (der die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses re gelt) sowie Art. 77 GUW (der die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Genehmigung des Departements unterstellt) im Fokus des Interesses stehen durch den Beschwerdegegner heranzuziehen. 5. Zunächst einmal ist in Erinnerung zu rufen, was als unbestritten gilt: Der Be schwerdegegner stellt dem Beschwerdeführer als Lehrer grundsätzlich ein gu tes Zeugnis aus. Im Arbeitszeugnis vom Januar 2009, das vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde, wird der Beschwerdeführer als „ausgezeichnete und kompetente Lehrkraft“ qualifiziert. Er bringe sich im Team aktiv ein und übernehme Verantwortung für zusätzliche Aufgaben. Die Schule trenne sich vom Beschwerdeführer, weil er nicht im Besitze eines stufengerechten Diploms sei. „Wir - sie sind zur Beurteilung der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers [...] trennen uns nur schwer von Herrn [...]. [...] bei uns stehen ihm jederzeit alle Türen offen, wenn er die nötigen Diplome vorweisen kann.“ Der Beschwerdegegner stellt denn auch nicht die Eignung und Kompetenz des Be schwerdeführers als Lehrer in Frage, sondern vielmehr sein Verhalten gegen über seinen Vorgesetzten (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Be schwerdegegners vom 4. November 2011 S. 5). 6. Unbestritten ist weiter, dass die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner innert kurzer Zeit markant zunahmen und schliesslich in einer fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner mündeten. Umstritten ist in diesem Zusammenhang je doch, was genau den Ausschlag gegeben hat für die fristlose Kündigung: Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind es die Forderungen in Bezug auf die Sä kularisierung des Schulunterrichts, die er in seinem Schreiben vom 25. August 2010 und den darauffolgenden Briefen an den Beschwerdegegner richtete. Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Be schwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung in Bezug auf die Kruzifixe in den Schulzimmern eindeutig im Ton vergriffen habe. Er habe sich den An- - 15- ordnungen des Beschwerdegegners widersetzt und zum Teil eigene Forderun gen gestellt. Erschwerend komme hinzu, dass er die Differenzen zum Teil auch in den Medien ausgetragen habe. Überdies habe er die von ihm verlang te Nachqualifikation nicht oder nur ungenügend erbracht. Dadurch sei das Ver trauensverhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer zerstört worden und eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr mög lich gewesen. Entscheidrelevant ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Aus bildung vorwarf (E. 8), ob die Forderungen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die strikte Trennung zwischen Kirche und Staat) berechtigt waren (E. 9), wer wie viel zur Medialisierung der Auseinandersetzung beigetragen hat (E. 10) und schliesslich ob sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Be schwerdegegner tatsächlich dermassen im Ton vergriffen hat (E. 11) und das Vertrauensverhältnis so grundlegend zerrüttet war (E. 12), dass kein anderer Ausweg mehr offen stand als die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers. Diese Fragen werden nachfolgend im Lichte der Lehre und Rechtsprechung zur Auflösung von Anstellungsverhältnissen (E. 7) zu erörtern sein. 7. In Bezug auf die Auflösung von Anstellungsverhältnissen im Allgemeinen ist auszuführen was folgt: Ein Anstellungsverhältnis kann entweder ordentlich oder ausserordentlich aufgelöst werden. Die ordentliche Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende einer Amtsperiode; zur Begründung genügen triftige Gründe (Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnis se in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, N 104; Herbert Plotke, Schweizeri sches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 538 f.). Vorliegend steht jedoch nicht die ordentliche, sondern die ausserordentliche oder auch fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Fokus des Interesses: Dabei muss auf ge setzliche oder vertragliche Kündigungsfristen oder -termine keine Rücksicht genommen werden (JAR 2000, S. 231; Wolfgang Portmann, Basler Kommen tar, N 1 zu Art. 337 OR). Die Anforderungen an die Rechtmässigkeit einer frist losen Kündigung sind demzufolge auch höher zu schrauben (als jene an eine ordentliche Kündigung). Im Einzelnen: - 16- 7.1 Die fristlose Auflösung ist wie bereits erwähnt in Art. 36 BeamtenG geregelt: - „Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit frist los auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [Abs. 2].“ Lehre und Rechtsprechung anerkennen denn auch, dass sich eine Entlassung während der Amtsdauer an die ausserordent liche Beendigung des Arbeitsvertrags gemäss Art. 337 OR anlehnt. Die Rege lung der fristlosen Entlassung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses darf aber trotz ähnlichen Wortlauts nicht unbesehen auf die administrative Entlas sung im öffentlichen Dienst übertragen werden. Im privatrechtlichen Arbeits recht stehen sich nämlich ausschliesslich private Interessen gegenüber, wäh rend dem öffentlichen Dienstherrn das Institut der administrativen Entlassung für all jene Fälle zur Verfügung gestellt wird, in denen öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden (Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 576). 7.2 Die fristlose Kündigung ist ein Notventil und als solches stets zurückhaltend zu handhaben (Fritz Rapp, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in: BJM 1978 S. 172; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 337 OR). Deshalb rechtfertigt sich eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wich tigen Grundes (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 1 f. zu Art. 337 OR). Der wichtige Grund wird oft Resultat einer Vertragsverletzung durch eine Partei (z.B. die Verletzung der Arbeits- oder Treuepflicht durch den Arbeitnehmer) sein, muss aber nicht - eine fristlose Kündigung wegen eines wichtigen Grun des kann sich unter Umständen auch auf Grund eines Vorfalles rechtfertigen, in dem keine Vertragsverletzung liegt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 337 OR). 7.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kün digung vorliegt, hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksich tigen, insbesondere die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer des Vertragsverhältnisses sowie die Natur und Schwere der Verfehlungen. Im Fokus des Interesses stehen nachfolgend insbesondere drei Kriterien (E. 7.3.1 bis 7.3.3), welche Lehre und Rechtsprechung zur Beurtei lung von fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund erarbeitet haben: - 17- 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine fristlose Kündigung eines Angestelltenverhältnisses im Allgemeinen bloss dann, wenn der einen Partei eine besonders schwere Verfehlung vorzuwerfen ist. Wiegt die Verfehlung weniger schwer, darf sie nicht in einer fristlosen Kündigung des Ar beitsverhältnisses münden - ausser der Vorgesetzte hätte den Angestellten - verwarnt und der Angestellte hätte der Verwarnung zum trotz die Verfehlung - wiederholt begangen (BGE 127 III 310 E. 3; Wolfgang Portmann, Basler Kom mentar, N 3 zu Art. 337 OR). 7.3.2 Verweigert der Angestellte klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten, so kann dies unter Umständen ebenfalls eine fristlose Kündigung legitimieren. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit der Vorgesetzte den Angestellten abge mahnt hat und dieser (dessen ungeachtet) die Befolgung der Weisungen des Vorgesetzten weiterhin verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 5. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, 5. 740). 7.3.3 Schliesslich heben Lehre und Rechtsprechung immer wieder hervor, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Regel bloss dann vorliegt, wenn es dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzu führen (vgl. dazu auch Art. 337 Abs. 2 OR sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsge richts Al 06 151 vom 30. November 2006 E. 6.2 sowie A 07 148 vom 25. Ja nuar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine präzisen Regeln darüber aufstellen lassen, wann genau und unter welchen Bedingungen die Vorausset zungen für eine fristlose Entlassung erfüllt sind. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Fragen, die sich nachfolgend (E. 8. bis E. 13) stellen, werden im Lichte der vorgenannten Kriterien (insbesondere der E. 7.3.1 bis 7.3.3) zu beantworten sein. - 18- 8. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2010 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer über eine ungenügende Ausbildung für den Unterricht verfüge (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Staatsratsentscheid vom 17. August 2011 E. 5). Die in ihn gesetzten Erwar tungen betreffend Nachqualifikation habe er bei Weitem nicht erfüllt. In der Be schwerdeantwort vom 4. November 2011 (Ziff. E./4 und 5a) führte der Be schwerdegegner diese Vorhaltungen erneut aus. Der Beschwerdeführer hin gegen empfindet die „Nachqualifikations-Begründung“ seitens des Beschwer degegners als „nachgeschoben“ und „unaufrichtig“ (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 Ziff. I./A [recte: B.] /5.). Hierzu ist festzuhalten was folgt: 8.1 Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über das Diplom als Sekundarlehrer II verfügt. In einem Schreiben vom 3. Februar 2009 teilte das Departement dem Beschwerdeführer mit, dass seine Stelle für das Schuljahr 2009/2010 nicht neu ausgeschrieben werde. Ihm werde erlaubt, die Zusatzausbildung zum Sekundarlehrer II an der Universität Freiburg i.Ue. zu absolvieren. Der Entscheid werde an die Bedingung geknüpft, dass der Be schwerdeführer der zuständigen Dienststelle jeweils die Einschreibebestäti gungen der einzelnen Semester zukommen lassen sowie den Studienverlauf dokumentieren und die Belege über die absolvierten Prüfungen einreichen müsse. Überdies werde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Studien in nert nützlicher Frist zu beenden. 8.2 Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdegegner dem Be schwerdeführer mit, dass ihm für die kommenden drei Jahre ein Teilpensum an der Schule gewährt werde. Für das Schuljahr 2009/2010 bestehe das Pen sum aus zirka 70 %. 8.3 Ein Jahr später stellte das Departement fest, dass der Beschwerdeführer den im Schreiben vom 3. Februar 2009 festgesetzten Bedingungen bislang nicht nachgekommen sei. Deshalb forderte es den Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Juni 2010 auf, der Dienststelle den konkreten Studiengang mitzuteilen und die Einschreibebestätigungen der letzten beiden Semester wie auch eine Ko pie der Studienleistungen einzureichen. Darüber hinausgehend wurde der Be -19- schwerdeführer aufgefordert, seine Leistungen in Bezug auf das Nachdiplom studium zukünftig jedes Semester nachzuweisen. 8.4 Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die zu ständige Dienststelle und reichte die angeforderten Dokumente ein. Dabei gab er an, die folgenden Kurse besucht und zum Teil auch abgeschlossen zu ha ben: „Kolloquium: Utopie und Apokalypse in der Literatur der Moderne“; „Lati num Morphologie“ (Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht abgeschlossen); „Proseminar: Politische Utopien“; „Vorlesung: Grundprobleme der antiken On tologie: Aristoteles“; „Vorlesung: Leben“; „Latinum Morphologie II (Fernkurs, la tinum electronicum, noch nicht abgeschlossen). 8.5 In den Akten befindet sich schliesslich das Protokoll einer Sitzung, die am Montag, den 27. September 2010, von 16 Uhr bis 16 Uhr 30 stattgefunden hat. Den Vorsitz führte der Adjunkt der Dienststelle; weitere Teilnehmer waren der Beschwerdeführer sowie die beiden Schulleiter des Schulzentrums der Ge meinde. Die Besprechung war wegen der Nachqualifikation des Beschwerdeführers anberaumt worden. Der Adjunkt der Dienststelle machte geltend, er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines stufenge rechten Diploms sei und des Weiteren einen erheblichen Rückstand seitens seines Kredits, der für einen Studienabschluss (Sek. 1 oder II) erforderlich wä re, aufweise. Der Adjunkt betonte ausserdem, dass trotz Lehrpersonenman gels die nötigen Diplome von Unterrichtenden vorhanden sein müssten. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass bei seinem Ausstieg aus dem Lizenzi atsstudiengang noch kein ECT-Punkte-System bestanden habe, weshalb sein Studiennachweis nur schwer durchschaubar sei. Überdies teilte er mit, er habe sich auf sein Fachstudium konzentriert und deshalb das Studium in gewissen Bereichen der Pädagogik, Didaktik und Methodik aufgeschoben. In Bezug auf das weitere Vorgehen wurde festgehalten, dass der Adjunkt Rücksprache mit dem Dienstchef nehmen werde. Das Sitzungsprotokoll wurde überdies auf Wunsch des Adjunktes auch der Schulpräsidentin der betroffenen Schule zu gesandt. Weitere Schritte wurden - soweit aus den Akten ersichtlich - im Zu sammenhang mit der Nachqualifikation nicht mehr unternommen. Die fehlende Qualifikation des Beschwerdeführers wurde dann aber für die Begründung der Kündigung herangezogen. - wie bereits erwähnt - - 20 - 8.6 In Bezug auf die Frage der Nachqualifikation vertritt das Kantonsgericht (wie auch der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vorhalten lassen muss, sein Nachdiplomstudium nicht mit der wünschenswerten Konsequenz verfolgt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an der Schule unterrichtete, wäre es sicher angezeigt gewesen, zunächst die zwin genden Fächer Didaktik, Methodik und Pädagogik zu belegen und abzu schliessen, anstatt Veranstaltungen wie eine Vorlesung mit dem Titel „Leben“ oder ein Proseminar zum Thema „Politische Utopien“ zu besuchen. Aus den Akten geht jedoch auch hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwer deführer nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre Zeit eingeräumt hat, um seiner Nachqualifikation nachzukommen. Der Beschwerdegegner darf deshalb die ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers nicht heranziehen, um die fristlose Kündigung - notabene nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräum - ten Zeit für die Nachqualifikation zu begründen (anders wohl der Staatsrat in un seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3). Dies erscheint umso ungerechtfertigter, als dem Beschwerdeführer nicht einmal eine Nachfrist ter Androhung einer eventuellen Kündigung - angesetzt worden ist, um seine Versäumnisse gut zu machen und seine Nachqualifikation konsequenter und effizienter in die Tat umzusetzen. Hierzu sei in Erinnerung gerufen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fristlose Kündigung bei nicht besonders schweren Verfehlungen des Angestellten bloss dann rechtfer tigt, wenn der Angestellte seine Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt be gangen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Be schwerdegegner also die fristlose Kündigung mit der mangelnden Qualifikation des Beschwerdeführers begründen will, ist er zu hören. 9. Der Beschwerdeführer verlangte vom Beschwerdegegner weiter, dass aus sämtlichen Räumen, in denen er in seiner Funktion als Lehrperson an einer öf fentlichen Schule tätig sei, die Kruzifixe oder Kreuze zu entfernen seien (Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2010). Diese Forde rungen beträfen das Lehrerzimmer und das Zimmer zum Mittagsstudium; sein Klassenzimmer sei von der Forderung nicht betroffen, da darin kein Kruzifix - entgegen der Ansicht des - Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3 nicht - 21 - hänge. Überdies teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er im laufenden Schuljahr an keiner Veranstaltung mit konfessionellem, religiösem Charakter teilnehmen werde. Er verlangte vom Beschwerdegegner eine Bestätigung, dass in seinem Schulzimmer kein Kruzifix zu hängen brau che und die Kreuze und Kruzifixe in jenen Räumlichkeiten, in welchen er sich regelmässig in seiner Tätigkeit als Lehrperson aufhalte, entfernt würden. Wid rigenfalls bat er um Zustellung einer „beschwerdefähigen, obrigkeitlichen An ordnung“, die auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe. Um die Frage zu klären, ob die fristlose Kündigung durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt war, sind die Rechtmässigkeit der Forderungen des Be schwerdeführers und der Anweisungen des Beschwerdegegners von Bedeu tung (siehe dazu auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4). Denn die Rechtsprechung anerkennt, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich ver weigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 5. 268; Urteil des Verwaltungsge richts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit oder eine zu mutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen, kann als Verlet zung der Treuepflicht und damit als wichtiger Grund, um eine fristlose Kündi gung auszusprechen, qualifiziert werden (Obergericht BL in JAR 1990 S. 356; Kantonsgericht SG in JAR 1984 S. 194; anders aber BGE 4C.112/2005 vom 12.4.2005, als sich eine Datatypistin weigerte, eine schlechte Arbeit eines Kol legen nochmals zu machen). Im Einzelnen: 9.1 Der Beschwerdeführer hatte am 16. Januar 2011 das Rechtsgutachten eines Professors für Staats- und Verwaltungsrecht der rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Basel eingereicht mit der Überschrift: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrpersonen an öffentlichen Grundschulen - zur Kün digung der öffentlichrechtlichen Anstellung [des Beschwerdeführers] an der OS [...]‘ Kanton Wallis“. Darin kam der Gutachter zum Schluss: „Insgesamt er scheint die Kündigung [des Beschwerdeführers] wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der Kruzifixe in öffentlichen Schulen des Kantons - 22 - Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix wieder aufzuhängen und seiner wieder holten Mahnungen an die Schule, die religiöse Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht nähe[r] darauf eingegangen zu werden, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.“ In Bezug auf die dienstrechtlichen Anord nungen in concreto kamen die Gutachter zum folgenden Schluss: „Es besteht heute kein Zweifel, dass es mit der Neutralitätspflicht des Gemeinwesens nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK unvereinbar ist, Kruzifixe in Klassenzimmern öf fentlicher Schulen anzubringen. Die Anordnung der Schulbehörden, das Kruzi fix wieder aufzuhängen, durfte [vom Beschwerdeführer] ohne Zweifel als offen sichtlich rechtswidrig beurteilt werden.“ Der Beschwerdeführer stützt sich im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 gröss tenteils auf die Ausführungen dieses Gutachtens. 9.2 Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gut achter den rechtserheblichen Sachverhalt nur einseitig berücksichtigt und ins besondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die fristlose Entlassung vollends ausser Acht gelassen hätten. Die fristlose Entlassung gründe nicht in der persönlichen Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium der Freidenkervereinigung, sondern vielmehr in seinem Verhalten (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 1 und 2). Der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsrechte schrankenlos wahrnehmen wollen, ohne Beachtung der gleichlautenden Verfassungsrechte Dritter. Er habe sich dabei auf BGE 116 la 252 gestützt, in dem das Bundesge richt festgehalten hat, dass das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzim mern einer Primarschule der in Art. 27 Abs. 3 BV gewährleisteten Religions neutralität nicht entspreche. Diesem Bundesgerichtsentscheid habe der Be schwerdeführer absolute Geltung beimessen und die Schule als Plattform für seine Ideen respektive für seinen Glauben oder Nichtglauben benützen wollen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ultimative und wenig auf Konsens angelegte Forderungen gestellt, die das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner stark beeinträchtigt hätten. Dies - 23 - habe schliesslich auch den Widerstand von Eltern geweckt, deren Kinder die betroffene Schule besuchten. 9.3 Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer fehl geht, soweit er BGE 116 la 252 absolute Geltung beimessen will. Das Bundesgericht hat sich gar selbst zurückgenommen, indem es explizit festgehalten hat, dass das Urteil vielleicht anders ausgefallen wäre, wenn die Gegenwart des Kruzifixes in Schulräumen für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen gewesen wäre, wie z.B. in der Vorhalle, in den Gängen, in der Kan tine oder natürlich in einem allfällig für den Gottesdienst vorgesehenen Raum oder in einem Zimmer, in dem freiwilliger Unterricht erteilt werde (BGE 116 la 252 E. 7c; vgl. auch den Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Überdies hat sich das Bundesgericht über das Anbringen von Kruzifixen an anderen öffentlichen Orten wie Gerichtssälen oder Sitzungszim mern der Exekutive oder Legislative bewusst nicht geäussert. Dem BGE 116 la 252 lassen sich deshalb keine allgemeinen und absolut geltenden Regeln für das Anbringen von Kruzifixen im öffentlichen Raum entnehmen. Schliesslich hat das Bundesgericht (in E. 5d) explizit festgehalten: „La libertä di credenza e di coscienza non esige la neutralitä assoluta dello Stato in materia religiosa. Sostenere la tesi opposta significherebbe rimettere in questione l‘attuale ordi namento dei rapporti fra Chiesa e Stato nei Cantoni.“ BGE 116 la 252 kann mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine absolute Geltung - beigemessen werden. 9.4 Zur Relativierung des BGE 116 la 252 trägt ausserdem ein Entscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011 bei, in dem die Grosse Kammer klar (mit 15:2 Stimmen) fest gehalten hat, dass Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen Italiens keine Grundrechte - weder Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls (Recht auf Bildung) noch Art. 9 EMRK (in Bezug auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit) verletz ten (vgl. auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Ab schnitt 3). Ein Kruzifix stelle lediglich ein passives Symbol [dar], welches nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an einer religiösen Handlung verglichen werden könne (Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 72). Ferner hielt die Grosse Kammer fest, dass sich nicht beweisen lasse, ob religi - 24 - öse Symbole in Klassenzimmern öffentlicher Schulen tatsächlich einen Ein fluss auf die Schüler hätten. Das Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihrer eige nen Weltanschauung zu erziehen, werde durch die Kruzifixe in den Schulzim mern nicht beschränkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffe nen Behörden sich gegenüber den Schülern oder Schülerinnen, die einer an deren Konfession angehören, intolerant verhalten hätten Entscheid vom 18. März2011 Rz. 74f.). 9.5 Aus dem Vorgenannten (insbesondere E. 9.3 und 9.4) erhellt, dass die Rechts lage umstritten ist. Der Staatsrat hat sich hierzu zwar geäussert (Entscheid des Staatsrats vom 17. August2011 E. 3.1, 3.2 sowie E. 4 in fine). Das Kantonsge richt muss zur Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen im Kanton Wallis jedoch nicht abschliessend Stellung nehmen, weil es auf Grund der Akten und in Übereinstimmung mit dem Be schwerdegegner davon ausgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner (und nicht die Einstellung des Beschwer deführers zur Religion oder dessen Präsidium der Freidenkervereinigung) den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben hat (ähnlich auch der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2). Die Rechtslage betref fend Kruzifixe an öffentlichen Schulen spielt jedoch insofern eine Rolle, als sie für die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Anweisun gen des Beschwerdegegners (im Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 15. September 2010) zu Recht oder zu Unrecht wider setzt hat, von Bedeutung ist. Wie bereits in E. 9 in fine erwähnt anerkennt die Rechtsprechung, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter an derem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Wei sungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 5. 268; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weisungen des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 15. September 2010 waren zweifelsohne klar. Sie lauteten wie folgt: « 1. Als Angestellter [...] vergreifen Sie sich im Schreiben an mit Ihren ultimativen Forderungen im Ton. [...] [den Beschwerdegegner] 2. Ihr Gedankengut in Glaubensfragen darf nicht in den Unterricht einfliessen. - 25 - 3. 4. 5. 6. Bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen Ihrerseits ist der Schule schaden. Die Anweisungen der Schulleitung sind zu respektieren. [...) nicht zu Das Symbol der Freidenker ist umgehend aus Ihrem Klassenzimmer zu entfernen. Das Kreuz in Ihrem Klassenzimmer ist bis zum Montag, 20. September 2010, wieder an zubringen.» Die Weisungen Nrn. 1 bis 5 sind nach Ansicht des Kantonsgerichts gerechtfer tigt. Ob es sich bezüglich der Weisung Nr. 6, wonach der Beschwerdeführer innert einer Frist von wenigen Tagen das Kruzifix wieder in seinem Klassen zimmer aufzuhängen habe, ebenso verhält, kann angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht vorbehaltlos bejaht werden. Wie bereits angeführt muss das Kantonsgericht hierzu auch nicht abschliessend Stellung nehmen. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner angesichts der um strittenen Rechtslage nicht davon ausgehen durfte, dass seine Weisung an den Beschwerdeführer, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer wieder aufzu hängen, zweifelsohne rechtmässig und berechtigt sei. Deshalb kann die Tat sache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, die Weisung Nr. 6 des Beschwerdegegners zu befolgen, auch nicht als Begründung für die fristlose Kündigung herangezogen werden. Die Weisungen des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer waren zwar klar, aber (wenigstens in Bezug auf die Weisung Nr. 6) nicht zweifelsfrei berechtigt. Kommt hinzu, dass die Rechtspre chung explizit festhält, dass bloss (wenn überhaupt) die beharrliche Verweige rung trotz Abmahnung eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag. Eine Abmahnung findet sich nicht in den Akten - weder eine schriftliche Abmahnung noch die Behauptung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer we nigstens mündlich abgemahnt zu haben. In den Akten findet sich allein das Schreiben vom 15. September 2010 mit den Weisungen des Beschwerdegeg ners zu Handen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2010 an den Beschwerdegegner und führte daselbst aus, dass und weshalb er die Weisungen des Beschwer degegners nicht zu befolgen gedenke. Dem Beschwerdegegner ist dahinge hend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 21. Sep tember 2010 in ultimativem, provokativem und wenig sachlichem Ton verfasst hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine fristlose Kündigung auszuspre chen (siehe dazu weiter unten, E. 11). Das Schreiben des Beschwerdeführers - 26 - vom 21. September 2010, mit dem er sich geweigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners (festgehalten im Brief vom 15. September 2010) umzu setzen, vermag die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers deshalb nicht zu rechtfertigen. 9.6 Dessen ungeachtet scheint das Schreiben des Beschwerdeführers an den Be schwerdegegner vom 21. September 2010 den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben zu haben. Jedenfalls beschlossen die Schulkommission sowie die Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion anlässlich einer gemeinsamen Sitzung vom 28. September 2010, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zu beenden. Am 8. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung eröffnet. 9.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Weigerung des Beschwerdeführers, die Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, genügt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht, um seine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, weil zum einen nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob insbesondere die Weisung Nr. 6 rechtmässig gewesen ist und weil zum anderen in den Akten weder eine Abmah nung des Beschwerdegegners noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers belegt ist. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die fristlose Entlassung eines Angestellten unter an derem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Wei sungen des Vorgesetzten trotz Abmahnung beharrlich nicht befolgt, sind vorliegend mithin nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner begründet die fristlose Entlassung jedoch nicht allein mit der Nichtbefolgung der Weisungen des Schreibens vom 15. September 2010 durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer habe überdies durch zusätzliches Fehlverhalten das Vertrauen des Beschwerdegegners enttäuscht und damit eine weitere Zu sammenarbeit verunmöglicht, unter anderem dadurch, dass er die Auseinan dersetzung medialisiert (E. 10) und sich im Umgangston vergriffen habe (E. 11). - 27 - 10. Der Beschwerdegegner hält dem Beschwerdeführer vor, das gegenseitige Ver trauensverhältnisse durch seine zunehmenden Auftritte in den Medien (Presse, TV usw.) sowie die Publikafionen im Internet sowie auf Facebook zerstört zu haben. Er habe die Schule für seine persönliche Geisteshaltung instrumentali siert (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. November 2011, 5. 14 f.; ebenso wohl auch der Staatsrat in seinem Ent scheid vom 17. August 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es der Beschwerdegegner respektive der Präsident der Gemeinde zu verantworten habe, dass „die Angelegenheit in den Grossrat“ getragen worden sei (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011, 5. 4). Jedermann habe gewusst, auf wen der Vorstoss im Grossrat abgezielt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Anschluss daran von Medienvertretern um eine Stel lungnahme gebeten worden. Diesen Anfragen sei er nachgekommen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Um abschätzen zu können, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat, werden die verschiedenen Stellungnahmen in den Medien nachfolgend chronologisch aufgegleist: 10.1 Am 17. Juni 2010 wurde ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Rho nezeitung abgedruckt. Wenn auch im besagten Artikel zwei Mal erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer an einer OS-Schule im Wallis arbeite, so wurde der Beschwerdeführer doch in erster Linie als (neu gewählter) Präsident der Walliser Sektion der Freidenkervereinigung interviewt (und nicht in seiner Funktion als Lehrer). Von Kruzifixen in Schulzimmern ist im besagten Artikel nirgends die Rede. Der Beschwerdeführer erwähnt immerhin, dass ihn die starke Verstrickung von Kirche und Staat störe. Dadurch entstehe die Mei nung, dass Freiheitsrechte wie freie Meinungsäusserung, Pressefreiheit sowie Gleichstellung von Mann und Frau dem Christentum entsprungen sei, was sei ner Meinung nach schlichtweg falsch sei. Er bezeichnete es als eines der Ziele der Walliser Sektion der Freidenkervereinigung, dass die Kirchensteuer aus gewiesen werde und die Leute auch wüssten, wofür das Geld, das über die Kirchensteuern eingezogen wird, überhaupt verwendet werde. Das Verhältnis zwischen Schule und Kirche im Besonderen respektive Fragen im Zusammen hang mit Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen wurden in diesem Interview der Rhonezeitung nicht erwähnt. Die Differenzen zwischen dem Be schwerdeführer und dem Beschwerdegegner haben sich denn auch erst im - 28 - Verlaufe der Monate Juli und August (und nicht bereits im Juni 2010) zugespitzt. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht vorgeworfen werden, er sei mit dem Interview in der Rhonezeitung vom 17. Juni 2010 zu stark in die Of fensive gegangen und habe dabei und damit seine Loyalitätspflichten gegen über dem Beschwerdegegner verletzt. 10.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer eine Bespre chung mit Mitgliedern des Departements verlangt, um mit ihnen über religiöse Symbole an der Schule, Schulmessen etc. zu diskutieren. Dieses Gespräch fand am 11. August 2010 statt. Am 23. August 2010 veröffentlichte der Be schwerdeführer eine Kommentierung dieser Sitzung online. Über weite Teile wurde die Kommentierung allgemein gehalten; kommentiert wurden die Dis kussionen über die allgemeinen Aufgaben der Schule, die Pflichten von Leh rern sowie die Situation von konfessionsfreien oder andersgläubigen Lehrper sonen. Im Verlaufe der Sitzung ist man aber auch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu sprechen gekommen (Zitat aus der Kommentierung des Beschwerdeführers im Internet): „Das Gespräch wurde dann auf meine persönliche Situation an der Orientierungsschule [...] gelenkt. Ich erwähnte (wie ich das den Printmedien und dem Radio Rottu gegenüber auch schon gemacht habe), dass ich an der Schule gerne unterrichte, und ob meiner Reh gionslosigkeit kein Mobbing oder ähnliches zu ertragen habe. Ich erwähnte lo bend sowohl die Schulleitung als auch meine Kollegen, welche im organisato rischen Bereich Flexibilität zeigen, so dass ich pro Jahr nur etwa 10 bis 15 reli giöse Anlässe zu besuchen habe und während der verbleibenden Anlässe jene Schüler beaufsichtige, welche keiner Religion oder einer anderen als der rö misch-katholischen angehören. Ebenfalls hat die Schulbehörde der Bevölke rung gegenüber bereits erklärt, dass sie von meinem Mangel an römischer Ka thohizität weiss.“ Nach Ansicht des Kantonsgerichts verschwimmen hier ohne Zweifel die Gren zen zwischen dem Beschwerdeführer als Lehrperson einerseits und als Präsi dent der Walhiser Sektion der Freidenkervereinigung andererseits. Eine strikte Trennung ist im Rahmen dieser Publikation nicht mehr möglich. Immerhin ist einschränkend hinzuzufügen, dass die Kommentierung auf einer einschlägigen Internetseite (der Homepage der Freidenkervereinigung) veröffentlicht worden - 29 - ist (und nicht in einem allgemeinen Publikationsorgan wie zum Beispiel dem Walliser Bote). Auch erhellt aus den Akten, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, die gesetzlichen Grundlagen zu eruieren und die rechtlichen Schranken auszuloten, was die Trennung von Kirche und Staat im Kanton Wallis betrifft. Dazu war er in seiner Funktion als Präsident der Walliser Sektion der Freidenkervereinigung durchaus berechtigt. 10.3 In seiner Online-Kommentierung vom 23. August 2010 erwähnte der Be schwerdeführer weiter: „Mehrere Male im Gespräch wurde darauf hingewie sen, dass es PERSONEN [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] braucht, welche die von mir erwähnten Unstimmigkeiten (aus unserer Sicht) anprangern, allenfalls auch aufsässig sind etcpp. Es braucht also betroffene Personen, die gewillt sind, sich für ihre Rechte einzusetzen. Die [...] wird von sich aus nichts unternehmen [...].“ Offensichtlich nahm der Beschwerdeführer dies zum Anlass, selbst in die Offensive zu gehen. Jedenfalls versandte er bloss zwei Tage später (am 25. August 2010) das Schreiben an den Be schwerdegegner, in dem er die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen verlangte sowie eine Dispensation von der Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur Bestimmung von Messedienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. 10.4 Am 3. August 2010 hinterlegte der Präsident der Gemeinde eine schriftliche Anfrage an den Staatsrat folgenden Inhalts: « Der Artikel 32 über das öffentliche Unterrichtswesen, wonach es die Aufgabe der Schule ist, den Schüler auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, wider spricht wohl der übergeordneten Gesetzgebung über die Religions- und Gewissensfrei heit. Lehrpersonen verweigern bereits die Erteilung von Bibel- und Religionsunterricht oder verlangen die Entfernung von Kruzifixen aus den Schulzimmem. Ist diese Proble matik dem Staatsrat bekannt und was gedenkt er in dieser Sache zu unternehmen?» Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschwer degegner die Differenzen an der Schule mit dieser Anfrage zu Handen des Staatsrates publik gemacht habe (Replik des Beschwerdeführers vom 5. De zember 2011 5. 4). Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beige pflichtet werden: In dem selben Masse, wie es dem Beschwerdeführer unbe - 30 - nommen war, sich in seiner Freizeit zum Präsidenten der Walliser Sektion der Freidenkervereinigung wählen zu lassen, hatte der der Präsident der Gemein de auch das Recht, als Grossrat schriftliche Fragen zu Handen des Staatsra tes zu hinterlegen. Sein politisches Engagement gereicht dem Präsidenten der betroffenen Gemeinde nicht zum Vorwurf. 10.5 Am 10. September 2010 wurde im „Radio Rottu Oberwallis“ eine Sendung mit dem Titel „Gedankengut des Freidenkervereins in Schule unerwünscht“ aus gestrahlt. Der Beschwerdegegner lehnte wenige Tage später (am 15. Septem ber 2010) die Forderungen des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. 10.6. Am 16. September 2010 erschien ein ausführlicher Bericht zum Thema im „Walliser Bote“. In diesem Artikel wurde sowohl die Meinung des Beschwerdeführers als auch des Präsidenten der betroffenen Gemeinde wiedergegeben - beide wurden auch namentlich erwähnt. Zur Sprache kamen unter anderem die Sitzung vom 11. August 2010 zwischen Mitgliedern des Departements und dem Beschwerdeführer sowie die Forderungen, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. August 2010 an den Beschwerdegegner gerichtet hatte. Von Bedeutung ist, dass sich der Präsident der Gemeinde im Rahmen dieser Berichterstattung dahingehend zitieren liess, dass der Beschwerdefüh rer nicht „um seinen Job bangen müsse“. Nach Ansicht des Kantonsgerichts auferlegten sich im Rahmen dieses Zeitungsartikels weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner jene Zurückhaltung, die im Interesse einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts wünschenswert und angebracht gewe sen wäre. 10.7 Bloss zwölf Tage später (am 28. September 2010, mit Eröffnung am 8. Okto ber 2010) beschlossen der Regionalrat sowie die Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Dieser Beschluss ist mittels Protokoll in den Ak ten belegt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts dürfen nur die vorgehend (E. 10.1 - 10.6) erwähnten Publikationen und Medienauftritte (bis zum 28. Sep tember 2010) zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Be schwerdeführer den schwelenden Konflikt mit dem Beschwerdegegner tat sächlich derart medialisiert hat, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmah - 31 - nung unumgänglich geworden ist. Die Medialisierungen, die erst nach dem Kündigungsentscheid vom 28. September 2010 erfolgten, dürfen nicht mehr zur Legitimierung der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Der Voll ständigkeit und des besseren Verständnisses halber werden die Medialisie rungen nach dem Kündigungsbeschluss nachfolgend dennoch aufgeführt. 10.8 Am 30. September 2010 erschien ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Rhonezeitung. Darin stellte er die Rechtsgültigkeit des GUW in Frage und führte aus, dass er das Kreuz bereits vor anderthalb Jahren aus seinem Schul zimmer entfernt habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb des wegen nun eine so grosse Geschichte gemacht werde. Dabei liess sich der Beschwerdeführer vor dem Schulgebäude ablichten, in dem er unterrichtete. Damit hat der Beschwerdeführer eindeutig gegen die - nach Ansicht des Kan tonsgerichts zweifelsohne berechtigte Weisung Nr. 3 des Schreibens des Be schwerdegegners vom 15. September 2010 verstossen, worin der Beschwer deführer aufgefordert wurde, bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen seinerseits der Schule nicht zu schaden. Aus den Akten erhellt jedoch, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers bereits vor dessen Medienauf tritt vor dem Schulgebäude beschlossen worden war. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung seiner fristlosen Entlassung herangezogen werden. Überdies ist auch diesbezüglich festzuhal ten, dass das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen klare und berechtig te Weisungen des Arbeitgebers bloss dann in einer fristlosen Kündigung mün den darf, wenn der Arbeitnehmer vorgängig abgemahnt worden ist. Das war vorliegend nicht der Fall. 10.9 Am 8. Oktober wurde die fristlose Kündigung gegenüber dem Beschwerdefüh rer ausgesprochen. Am 14. Oktober 2010 gab der Präsident der betroffenen Gemeinde der Rhonezeitung ein Interview, in dem er erklärte, weshalb der Be schwerdegegner das Anstellungsverhältnis gekündigt habe: Der Beschwerde führer habe sich im Ton vergriffen, was zur Zerrüttung des gegenseitigen Ver trauensverhältnisses geführt habe. - 32 - 10.10 Im Anschluss an die fristlose Kündigung suchte schliesslich der Beschwerdeführer offensiv die Aufmerksamkeit der Medien. Am 21. Oktober 2010 nahm er an einer Diskussionsrunde des Lokalfernsehens „Kanal 9“ teil, die explizit die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen an öffentlichen Schulen thema tisierte. Am 29. Oktober 2010 war er Gast in der Sendung „Arena“ des Schwei zer Fernsehens. Spätestens zu jenem Zeitpunkt waren die Differenzen zwi schen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner schweizweit publik gemacht worden. In jenen Sendungen war der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Präsident der Walliser Sektion der Freidenkervereinigung im Mittel punkt, sondern vielmehr als Walliser Lehrer, der angeblich entlassen worden war, weil er sich gegen die Kruzifixe in mehreren Unterrichtsräumen seiner Schule zur Wehr gesetzt hatte. Zur Beantwortung der Frage nach der Recht mässigkeit der fristlosen Kündigungen können diese Medienauftritte jedoch ebenfalls nichts beitragen, da die fristlose Kündigung im Vorfeld dieser Media lisierungen ausgesprochen worden ist. 10.11 Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner die wünschenswerte und angebrachte Zurückhal tung im Umgang mit den Medien an den Tag gelegt haben. Es ist nicht mög lich, genau zuzuordnen, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beige tragen hat. Das ist vorliegend auch nicht notwendig. Jedenfalls kann E. 3.3 - entge gen der Ansicht des Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2010 - dem Beschwerdegegner nicht dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer allein die Verantwortung für die Medialisierung der Differenzen zu tragen und dadurch das Vertrauensverhältnis zerrüttet habe. Dies müssen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gleichermassen vorhalten lassen. 11. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer weiter und wiederholt vor, dass er sich im Umgangston vergriffen habe. Diesbezüglich ist dem Be schwerdegegner in Übereinstimmung mit dem Staatsrat (Entscheid vom 17. August 2011 E. 3.3) recht zu geben: Der Beschwerdeführer stellte seine For derungen immer wieder ultimativ und in provokativem Ton. Das Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 21. September 2010 lässt es an der Ruhe und der Sachlichkeit missen, mit der üblicherweise Differenzen - 33 - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgetragen werden. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss zum Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung, son dern auch noch heute nicht möglich ist, seine Anliegen in respektvollem und verständigem Ton vorzutragen, belegen seine Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates [...]“, die er seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 beigelegt hat. Darin bezeichnet er das Urteil des Staats rates vom 17. August 2011 als „skandalös“. „Anlässlich von Formulierungen im Urteil des Staatsrates wie beim Sachverhalt unter C b), wo einfach so unhinter fragt nachgeplappert wird, dass [...]‘ muss ich mir ernsthaft die Frage stellen, [...] Es ist zudem nicht nur WIE [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] die Juristen des Staatsrates denn auf solche Formulierungen kommen können. unprofessionell, wie das Gutachten von Prof. [...] missachtet und ignoriert wur de. Mir würden noch andere Adjektive als ‚unprofessionell‘ einfallen. Aber ich will hier nicht unprofessionell werden.“ Diese Aussagen zeugen nicht von viel - angesichts der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines Lehrers ausübt - nicht gänz Respekt gegenüber den staatlichen Institutionen, was lich unproblematisch ist. Dessen ungeachtet ist zweierlei festzuhalten: Zum ei nen sind auch Lehrer zu (sachlicher) Kritik am Staat und an staatlichen Institu tionen berechtigt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Staatsrats vom 17. Au gust 2011 E. 3.2). Letzten Endes geht es in casu darum, die ausserdienstliche Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers seinen Treuepflichten als Beamter gegenüberzustellen. Bereits vor knapp 30 Jahren hat Walter Kämpfer in einer einschlägigen Publikation festgehalten, dass „man [...] heute wohl ge neigt sein [wird], in solchen Fällen den Freiheitsraum des Beamten weit zu zie hen,“ (Walter Kämpfer, Die ausserdienstliche Meinungsäusserungsfreiheit und die Vereinsfreiheit des Beamten im politischen Bereich in neuerer Sicht, in: Mlanges Andr Grisel, Recueil des travaux offert ä M. Andr Grisel, Jean Fran9ois Aubert/Philippe Bois (Hrsg.), Neuchätel 1983, 5. 491). Was vor 30 Jahren galt, muss dieser Tage erst recht und umso mehr zum Tragen kom men. Eine wichtige Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit von Beamten stellt das Strafrecht auf, insbesondere die Art. 265 if. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Dass der Be schwerdeführer diese Schranke überschritten hätte, wird vom Beschwerde gegner nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zum ande ren: Auch wenn der Beschwerdeführer sich - sowohl nach Ansicht des Be - 34 - schwerdegegners als auch nach Ansicht des Kantonsgerichts - im Ton vergrif fen hat, so kann ihm doch kein ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen wer den. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer den Be schwerdegegner in seinem Schreiben vom 21. September 2010 zwar provo ziert, aber nicht beleidigt. Dem Beschwerdeführer kann erst recht nicht vor gehalten werden, gänzlich ausfällig geworden zu sein. Das ungebührliche Ver halten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung der fristlo sen Kündigung herangezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgericht hät ten die ultimativen Forderungen des Beschwerdeführers und sein wenig ver söhnliches Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner unter Umständen ei nen triftigen Grund dargestellt, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzu lösen - als besonders schwerwiegende Verfehlung (und damit als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung) vermag das Kantonsge richt jedoch den fordernden Ton und das provozierende Verhalten des Be schwerdeführers nicht zu qualifizieren (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 3.3). Dies umso weniger, als das Bundes gericht explizit festgehalten hat, dass schlechte Beziehungen zwischen den Parteien eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers nicht zu rechtfertigen vermögen (BGer in JAR 2001, 5. 222; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR, S. 774). Eine minder schwerwiegende Verfehlung hätte um - eine fristlose Entlassung trotzdem rechtfertigen zu können schwerdeführers bedurft, was in den Akten nicht belegt ist. - einer Abmahnung des Beschwerdegegners und einer wiederholten Zuwiderhandlung des Be In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass in den Berichterstattungen der Medien der Eindruck geweckt worden ist, dass der Beschwerdeführer der Intoleranz und der rigiden Strenge des Beschwerdegegners zum Opfer gefal len sei. Aus den Akten erhellt, dass dies nicht stimmt vielmehr ist das Gegen - teil der Fall: Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber dem Beschwerdefüh rer sehr lange offen und tolerant gezeigt (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 2.4). Der Beschwerdegegner liess den Beschwerde führer zum Beispiel bewusst gewähren, als letzterer sich dazu entschied, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer abzuhängen. Ebenso akzeptierte der Be schwerdegegner, dass der Beschwerdeführer seine Klassen nicht selbst in den Gottesdienst begleitete, sondern dies seinen Arbeitskollegen überliess und im - 35 - Gegenzug andere Arbeiten übernahm. Die Schreiben in den Akten belegen, dass sich der Beschwerdegegner jeweils in bestimmtem, aber sachlichem und anständigem Ton an den Beschwerdeführer gewandt hat. Dasselbe kann lei der weder von den Briefen gesagt werden, die der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner gesandt hat, noch von den Publikationen im Internet, in denen der Beschwerdeführer sich mit dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat auseinander gesetzt hat. Der Beschwerdeführer neigt dazu, sich in teils herablassendem und zynischem Ton über jene Menschen zu äussern, die sein Gedankengut nicht teilen. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Briefen an den Be schwerdegegner immer wieder im Ton vergriffen hat, keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung (notabene ohne vorgängige Abmahnung) zu kon stituieren vermag, wenn auch der Beschwerdeführer dadurch massgeblich zur Eskalation des schwelenden Konflikts beigetragen hat. 12. Schliesslich führt der Beschwerdegegner mehrfach aus, dass das Vertrauens verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer dermassen zerrüttet ge wesen sei, dass die fristlose Entlassung zwecks Vermeidung weiteren Scha dens habe ausgesprochen werden müssen (ebenso der Entscheid des Staats rats vom 17. August 2011 E. 6.1). Damit spricht der Beschwerdegegner die wohl wichtigste Voraussetzung der fristlosen Kündigung an: Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt üblicherweise bloss dann vor, wenn es dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Ar beitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fi ne; Urteile des Kantonsgerichts Al 06 151 vom 30. November 2006 E. 6.2 so wie A 07 148 vom 25. Januar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin Streiff/Adrian von Kae nel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). An die objektive und subjektive Gewichtigkeit einer fristlosen Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die fristlose Kündigung darf immer nur als ultima ratio ausgesprochen werden und unter steht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa). Hierzu ist fest zuhalten was folgt: - 36 - 12.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts (und entgegen dem Entscheid des Staats rats vom 17. August 2011 E. 6.1) ist die Voraussetzung, dass dem Beschwer degegner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentli chen Kündigungstermin nicht mehr zuzumuten gewesen sei, vorliegend nicht erfüllt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war und ist. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer das Kruzifix in seinem Klassenzimmer bereits rund an derthalb Jahre vor der Eskalation der Differenzen zwischen den Parteien ab gehängt hatte. Der Beschwerdegegner hatte dies zur Kenntnis genommen und geduldet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits wäh rend anderthalb Jahren toleriert hatte, dass der Beschwerdeführer kein Kruzifix in seinem Klassenzimmer hängen hatte (siehe dazu auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2), ist nicht nachzuvollziehen, weshalb und inwiefern dies dem Beschwerdegegner nicht auch noch die weite ren Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (mithin dem En de des Schuljahres 2010/2011) zuzumuten gewesen wäre. Ebenso verhält es sich mit der Forderung in Bezug auf die Befreiung von Gottesdienstbesuchen: Bereits vor der Eskalation der Meinungsverschiedenheiten der Parteien war der Beschwerdeführer faktisch offensichtlich vom Besuch von Gottesdiensten befreit worden, weil seine Arbeitskollegen seine Klasse jeweils im Tausch ge gen andere Tätigkeiten in die Messe begleitet hatten. Inwiefern und weshalb es dem Beschwerdegegner auf ein Mal nicht mehr möglich gewesen sein soll, den status quo (mithin die Dispensation des Beschwerdeführers von der Be gleitung der Schulkinder zum Gottesdienst) aufrecht zu erhalten bis zur Klä rung der umstrittenen Rechtsfrage (oder zumindest bis zum nächsten ordentli chen Kündigungstermin), ist nicht nachvollziehbar. Dass sich der Beschwerdegegner statt dessen zu einer fristlosen Kündigung hat hinreissen lassen, war und ist ungerechtfertigt. 12.2 Erschwerend kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts hinzu, dass der Präsi dent der Gemeinde in einem Artikel des Walliser Bote vom 16. September 2010 (auf die Frage hin, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Kon sequenzen nach sich ziehen werde) ausgesagt hat: „‘Es wird Konsequenzen haben‘. Aber es sei nicht so, dass [der Beschwerdeführer] um seinen Job ban gen müsse. Er sei optimistisch, dass man einen Kompromiss finden werde, der - 37 - für alle tragbar sei.“ Zwölf Tage später (am 28. September 2010) hat der Be schwerdegegner beschlossen, das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwer deführer mit sofortiger Wirkung zu beenden. Auf Grund der Aussagen des Prä sidenten der Gemeinde in der Lokalzeitung musste der Beschwerdeführer kei nesfalls mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage rechnen. Als Grund für die fristlose Entlassung kommt allein das Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 21. September 2010 in Frage, in dem sich der Beschwerdeführer ge weigert hat, den Weisungen des Beschwerdegegners Folge zu leisten. Wie be reits einlässlich begründet, vermag dieses Schreiben allein jedoch keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu konstituieren. Zum einen ist es zwar in provokativem, aber keinesfalls beleidigendem Ton verfasst. Zum ande ren ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht ge weigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, da die Rechtslage wie bereits mehrfach ausgeführt umstritten ist. Abschliessend ist - festzuhalten, dass die Rechtsprechung fristlose Kündigungen wegen beharrli cher Verweigerung der Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bloss (wenn überhaupt) dann schützt, wenn die Kündigung auf Abmahnung hin erfolgte. Das war vorliegend eben gerade nicht der Fall. 13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Ein zelnen: 13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 WRG sowie Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien An spruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 1100 E. 4.3 bis 4.6; 133 1 270 E. 3.1; 129 II 497 E. 2.2; 127 1 54 E. 2b; 126 1 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung. Zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grund satz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 1 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 5. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche Gehör umso - 38 - mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 la 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfe Im/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 1677). Die Teilnahme des Betroffe nen an der Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffen den Entscheides. 13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglich keit eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Er öffnung der Verfügung, sondern bereits vor der Entscheidfällung (die erwiese nermassen bereits am 28. September 2010 stattfand) angehört werden müs sen. Denn nur so wäre es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stel lungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlver haltens in der Verfügung zu berücksichtigen. Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde berücksichtigt wer den kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht musste die se Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine einge hende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundes gerichts 1C_103/2007 E. 5.3). 13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem ver fassungsrechtlichen Gehörsanspruch zu genügen vermögen, sofern dem Be troffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Ur teil des Bundesgerichts IC_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom 01. März 2006 E. 2.1; 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 2c/bb). Dies war vorliegend eben gerade nicht der Fall: Angesichts der Tatsa che, dass sich der Präsident der betroffenen Gemeinde in einem Artikel des Walliser Bote vom 16. September 2010 dahingehend zitieren liess, dass der - 39 - Beschwerdeführer keinesfalls um seinen Job zu bangen habe, musste Letzte rer eben gerade nicht mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage und ohne vorgängige Abmahnung rechnen. Der Beschwerdegegner hat mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der einschneidenden fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt. 13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit an deren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es das Kantonsgericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be schwerdeführers aufzuheben. 14. Als Zusammenfassung ist in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung nur eine besonders schwere Verfehlung eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Wiegt die Verfehlung we niger schwer, kann sie nur dann eine fristlose Entlassung des Arbeitsverhält nisses zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). Im Einzelnen: 14.1 Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre Zeit einge räumt worden sind, um seine Nachqualifikation nachzuholen, vermag das Kan tonsgericht das fehlende Diplom des Beschwerdeführers nicht als besonders schwerwiegende Verfehlung, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte, zu qualifizieren - dies umso weniger, als die fristlose Kün digung nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit für die Nachqua lifikation ausgesprochen worden ist (E. 8). - 40 - 14.2 Überdies machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, sich verschiedenen Weisungen (unter anderem der Anordnung, das Kruzifix im Klassenzimmer bis zu einem bestimmten Datum wieder aufzuhängen) wider setzt zu haben (E. 9). Die Frage nach der Rechtmässigkeit oder -widrigkeit dieser Weisung lässt das Kantonsgericht bewusst offen. Fest steht dennoch was folgt: Angesichts der Tatsache, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen selbst in Fachkreisen umstritten ist, durfte sich der Beschwerdeführer nicht in der Sicherheit wiegen, dass die Anordnung des Beschwerdegegners per se unrechtmässig sei. Eben so wenig hätte der Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass seine Weisung ohnehin korrekt sei. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hätte sich eine fristlo se Kündigung allein in diesem letzteren Fall rechtfertigen lassen, wenn nämlich der Beschwerdeführer klaren und zweifelsohne rechtmässigen Weisungen des Beschwerdegegners zuwidergehandelt hätte. Diese Voraussetzung ist vorlie gend wie in E. 9 eingehend erörtert eben gerade nicht erfüllt. Überdies hätte - der Beschwerdegegner selbst für den Fall, dass man die Weisung des Be schwerdegegners als zweifelsfrei rechtmässig hätte qualifizieren können, den Beschwerdeführer zumindest ein Mal abmahnen müssen, was er nicht getan hat. 14.3 Zweifelsohne hat die Medialisierung der Differenzen den Konflikt verschärft und zur Eskalation beigetragen (E. 10) - nach Ansicht des Kantonsgerichts ha ben jedoch beide (sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner) die Meinungsverschiedenheiten zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Öffentlichkeit ausgetragen. 14.4 Schliesslich vermag das Kantonsgericht den wenig versöhnlichen und unan gepassten Ton, den der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegeg ner angeschlagen hat, nicht als besonders schwere Verfehlung zu qualifizie ren, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (E. 11). Eine weniger schwerwiegende Verfehlung darf nur dann in einer fristlosen Entlassung mün den, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). In den Akten sind weder eine Verwarnung durch den Beschwerdegegner noch eine wiederholte Zuwi derhandlung des Beschwerdeführers belegt. Letzten Endes hat der Beschwer - 41 - deführer wenn auch in unanständigem und forderndem Ton - - nichts anderes gemacht, als eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Reaktion des Be schwerdegegners darauf nämlich die fristlose Kündigung des Anstellungsver - hältnisses mit dem Beschwerdeführer ohne Abmahnung war ungerechtfertigt. - 14.5 Abschliessend bringt der Beschwerdegegner vor, das Vertrauensverhältnis sei dermassen zerrüttet gewesen, dass die Entlassung zwecks Vermeidung weite ren Schadens habe ausgesprochen werden müssen (E. 12). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung des Angestellten bloss dann, wenn dem Vorgesetzten die Fortsetzung des Arbeits verhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Ansicht des Kantonsge richts ist diese Voraussetzung vorliegend eben gerade nicht erfüllt, weil der gu te Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war (1.). Überdies hatte der Beschwerdeführer bereits anderthalb Jahre vor Eskalation der Differenzen das Kruzifix aus seinem Klassenzimmer entfernt, was der Beschwerdegegner widerstandslos hingenommen und geduldet hatte (2.). Schliesslich war der Be schwerdeführer bereits im Vorfeld der Zuspitzung des Konflikts faktisch von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen befreit worden (3.). Dem Kan tonsgericht erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen sein soll, den damaligen status quo bis zum Ab lauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins aufrecht zu erhalten. 14.6 Zu guter Letzt hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der fristlosen Kündigung nicht angehört worden ist (E. 13). Da das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, führt diese Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig vom Entscheid in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Verfügung. 15. Demzufolge war die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner vom 8. Oktober 2010 ungerechtfertigt. Dieser Ausgang des Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 (eröffnet am 2. September 2011) aufzuheben ist, zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Ge richtskosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen: - 42 - 15.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, wes halb er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 89 Abs. 1 WRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinte resse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 WRG). In casu liegen keine Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben. 15.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv bezif fert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeits gründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 WRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbei stands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS!VS 173.8), die in Anwendung der Art. 27 if. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte und Bespre chungen. Hinzu kommt, dass sich vorliegend keine komplizierten formellen Rechtsfragen stellten, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, ob das fordernde und wenig versöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers gegen über dem Beschwerdegegner als wichtiger Grund qualifiziert werden konnte, der eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrheitlich das eingereichte Gutachten wiedergegeben und kaum weiterführende rechtli che Abklärungen angestellt oder eigene Ausführungen gemacht hat. In Würdi - 43 - gung der gesamten Umstände, insbesondere der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädi gung von Fr. 2 400.-- zuzusprechen. In diesen Fr. 2 400.-- ist auch die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Staatsrat (Verfahren CHE 328/10 mit Entscheid vom 17. August 2011, eröffnet am 2. September 2011) enthalten. Diesem Verfahren ist überdies ein Zwischenverfahren betreffend die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung vorausgegangen (sowohl vor dem Staatsrat [Staatsratsentscheid vom 27. Oktober 2010] als auch vor dem Kan tonsgericht [Urteil Al 10220 vom 28. Januar 2011])- die Parteientschädigun gen für dieses Zwischenverfahren sind in den Fr. 2 400.-- ebenfalls enthalten. Die Parteientschädigung wird zur einen Hälfte (mithin in der Höhe von Fr. 1 200.--) dem Staatsrat auferlegt. Die andere Hälfte der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 200.-- hat die Regionale Orientierungsschule Stalden zu bezahlen, da sie zum einen im vorliegenden Verfahren als unterliegend gilt und zum anderen das Verfahren massgeblich mitverursacht hat durch die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers. 15.3 Am 4. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegen heit beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweige rungsbeschwerde gegen den Staatsrat eingereicht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 (Al 11 76) war die Beschwerde abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Ihm wur de keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Festsetzung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren Al 11 76 wird unverändert aufrecht er halten, weil die Rechtverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde of fensichtlich unbegründet gewesen ist. Zwischen dem Datum der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend die aufschiebende Wirkung vom 28. Januar 2010 (Al 10 220) und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbe schwerde durch den Beschwerdeführer sind bloss etwas mehr als zwei Monate vergangen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, die das WRG abgesehen - von rechtfertigenden Umständen - einer Behörde zur Erledigung der bei ihr hinterlegten Beschwerde auferlegt (Art. 61a Abs. 1 WRG), war mithin noch nicht abgelaufen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe schwerde war mithin offensichtlich ungerechtfertigt. Die in diesem Zusammen- - 44 - hang zugesprochenen Kosten und Parteientschädigungen werden nicht neu verlegt. 15.4 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 nicht bloss, dass die Kosten von Verfahren und Ent scheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuerlegen seien und dass ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Darüber hinaus begehr te er an, dass ihm die Kosten für das beigebrachte Gutachten gemäss Rech nung zu entschädigen seien. Diese Forderung ist abzuweisen. Das Gutachten wurde durch den Beschwerdeführer (und nicht durch das Kantonsgericht) in Auftrag gegeben, weshalb die Kosten, die seine Erstellung nach sich gezogen hat, grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer selbst zu bezahlen sind. Pn vatgutachten haben (bloss) die Bedeutung von Parteivorbringen (Karl Spüh 1er/Annette Dolge/Myriam Gehn, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern 2010, 10. Ka pitel N 213; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro zessordnung, Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), N 25 zu Art. 183 ZPO). Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu nicht entscheidend war, ob die Kruzifixe in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen die Glaubens- und Gewissensfreiheit tatsächlich verletzen. Deshalb hat das Kantonsgericht die Frage auch bewusst offen gelassen. Massgebend war vielmehr die Frage, ob das provokative und fordernde Verhalten des Be schwerdeführers als eine besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden konnte, welche seine fristlose Entlassung ohne Abmahnung rechtfertigte. Zur Klärung dieser Frage hat das Gutachten des Beschwerdeführers kaum etwas beigetragen. Der Beschwerdeführer hat mithin die Kosten für die von ihm ein gebrachten Beweismittel (unter anderem auch das Gutachten) selbst zu tra gen. - 45 - Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die prozessualen Rechtsbegehren (Ziff. V./1. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) werden abgewiesen. In der Sache wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgeho ben. 2. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2 400.-- zugesprochen. Fr. 1 200.-- davon hat die Regionale Orientierungs schule Stalden zu bezahlen. Die weiteren Fr. 1 200.-- werden dem Staat auferlegt. 4. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen. Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht, 6004 Luzern, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im Bundes gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) enthaltene Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechtsschrift und die notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG). Sitten, 9. November 2012 Im Namen der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichtes: ur)Vize-Präsident Die Gerichtsschreil Th. Brunner N. Schwery - 46 - Zugestellt am 14. November 2012 an: - Rechtsanwalt Peter Volken, Postfach 395, Englisch-Gruss-Strasse 6, 3900 Brig-Glis, für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Postfach 464, Terbinerstrasse 3, 3930 Visp, für den Beschwerdegegner Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten - - Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 200.-wird mit separater Post zurückerstattet. CANTO NAL TR 1 B U NAL KANTONS GERICHT CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS Sitten, 14. November 2012 Beleg-Nr. Datum : : 1200001705 14.11.2012 Al 11 220 Herr Rechtsanwalt Peter Volken Englischgruss-Strasse 6 Postfach 395 3900 Brig-Glis GUTSCHRIFTSANZEIGE Al 11 220 Abgottspon Valentin Staatsrat des Kantons Wallis In oben genannter Angelegenheit erhalten Sie in der Beilage die Abrechnung der Gerichtskosten. Daraus geht hervor, dass Herr Valentin Abgottspon ein Betrag von -1200.00 Franken zusteht. In diesem Betrag sind allfällige Kostensicherheiten nicht inbegriffen. Der Betrag wird Ihnen demnächst durch die Gerichtskanzlei zurückerstattet, sofern das Urteil oder der Entscheid rechtskräftig ist. Die Gerichtskanzlei Beilage erwähnt Palais de Justice/Justizgeb0ude 1950 Sian/Sitten 2 Tl, 027 6065300 CCPIPC 19-4157-5 «G_UID» / $GUT /09