FVS begrüsst die Aufhebung des Verbots der PID

Die Freidenker-Vereinigung begrüsst den Vorschlag des Bundesrates, Bundesverfassung und Gesetz so zu ändern, dass die PID unter medizinisch günstigeren Bedingungen durchgeführt werden kann.

1. Grundsätzliche Überlegungen

Die FVS ist der Ansicht, dass grundsätzlich alle Menschen, die den beschwerlichen Weg der künstlichen Befruchtung wählen, die Möglichkeit zur PID haben sollten. In einem liberalen Gemeinwesen sollten mündige Bürgerinnen und Bürger tun und lassen dürfen, was sie wollen, solange es ihnen nicht mit guten Gründen verboten werden kann.

Diese guten, verallgemeinerungsfähigen Gründe für ein Verbot oder eine Behinderung der PID gibt es nicht. Deshalb muss die Freiheit der BefürworterInnen der PID gewahrt werden.

Aus dem Recht zur PID darf freilich keine Pflicht zur PID erwachsen: Wer aus Gewissensgründen keine PID vornehmen möchte, darf dazu nicht gezwungen werden. Damit ist die Freiheit der GegnerInnen von PID ebenfalls gewahrt.

Analog zum Schwangerschaftsabbruch gibt es keinen Grund, am verantwortlichen Umgang der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Freiheit zu zweifeln.

Hinter der Regelung von Art. 119 BV steht insgesamt eine freiheits- und forschungsfeindliche Haltung, welche die FVS nicht teilt.

2. Überlegungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Änderung der Verfassung

Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV

Die FVS unterstützt die Öffnung der Formulierung des letzten Satzteiles mit Blick auf verschiedene Fortpflanzungsverfahren. Sie begrüsst ausdrücklich die damit verbundene Aufhebung des Gebots, alle transferierbaren Embryonen sofort zu übertragen und die Zulassung der Kryokonservierung von Embryonen.

Allerdings hat die pauschale Regelung der IVF mit und ohne PID im Art. 19 zur Folge, dass bei PID-Untersuchungen das Screening nach Defekten, welche später im Verlauf der Schwangerschaft mit PND entdeckt und als medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch (z.B. Down Syndrom) anerkannt werden, als nicht zulässig gelten soll. Dazu unser Vorschlag zu Art. 5a FmedG unten.

2.2 Änderungen Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung FmedG

Art. 3 Abs. 4 Kindeswohl

Die FVS unterstützt diese Beschränkung nicht. Abs. 4 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Über die Verwendung von Keimzellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen sollen die Betroffenen entscheiden können.

Art. 4 Verbotene Praktiken

Eispende, Embryonenspende und Leihmutterschaft sind Ergänzungen zur PID, die nicht verboten sein sollen.

Art. 5a (neu) Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder von Embryonen in vitro und deren Auswahl

Vorschlag: Neuer Absatz 3

3 Sind die Art. 5a Abs. 1 und 2 erfüllt, ist die Untersuchung nach Eigenschaften, welche eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch darstellen würden, zulässig.

Begründung: Ein abgestuftes Verfahren, bei dem zuerst die Zulässigkeit einer PID nach den Kriterien „Unfruchtbarkeit“ und „Übertragung einer schweren Krankheit“ festgestellt wird und anschliessend aber auch weitere Untersuchungen zugelassen werden, wäre sachgerechter.

Es ist absurd, Paaren in dieser Situation solche Abklärungen im Rahmen der PID vorzuenthalten, insbesondere dann, wenn das Ergebnis der PID allenfalls zuverlässiger ist als jenes der PND.

Art. 6 a (neu) Information und Beratung

Die besonderen genetischen Beratungs- und Informationspflichten und die Dokumentationspflicht erachten wir als sachgerecht.

Art. 6b (neu) Schutz und Mitteilung genetischer Daten

Den Verweis auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen erachten wir als sachgerecht.

Art. 8 bis 11 Bewilligung

Die Bestimmungen zur Bewilligung erachten wir als sachgerecht.

Art. 10 Konservierung und Vermittlung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro

Die Bestimmungen zur Konservierung erachten wir als sachgerecht.

Art. 11a (neu) Meldepflicht

Nach der – unseres Erachtens sachgerecht – aufgegebenen Pflicht für die Ärzteschaft, nach der Meldung der PID 60 Tage auf einen Entscheid zu warten, mit dem das BAG möglicherweise die Anwendung der PID im konkreten Fall verbietet, kann auch auf die „unmittelbare“ Meldung verzichtet werden. Die Meldung würde damit nur der generellen Evaluation und nicht der Evaluation des Einzelfalles dienen.

Art. 17 Abs. 1 Entwicklung von Embryonen

Die Festsetzung der Embryonenzahl für die PID-Behandlung in Relation zur IVF ohne PID ist plausibel begründet.